Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 7 - Sicherheitsleistung (§§ 232 - 240)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/BGB/233.html
§ 233 BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/233.html)
§ 233 BGB
§ 233 Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/233.html)
§ 233 Bürgerliches Gesetzbuch
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Textdarstellung

  

§ 233
Wirkung der Hinterlegung

Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem hinterlegten Geld oder an den hinterlegten Wertpapieren und, wenn das Geld oder die Wertpapiere in das Eigentum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt übergehen, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung.

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Rechtsprechung zu § 233 BGB

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Querverweise

Auf § 233 BGB verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 233 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Sachenrecht
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1257 (Gesetzliches Pfandrecht)
          Pfandrecht an Rechten
            §§ 1279 ff. (Pfandrecht an einer Forderung)
    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 50 (Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger)
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