Die Hinterlegungsordnung ist zum 1.12.2010 als Landes- und Bundesrecht außer Kraft getreten. Siehe nun Hinterlegungsgesetz.

Hinterlegungsordnung

   3. Abschnitt - Verwaltung der Hinterlegungsmasse (§§ 7 - 11)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 7

(1) Gesetzliche und gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel gehen in das Eigentum des Reichs über.

(2) 1Andere Zahlungsmittel werden unverändert aufbewahrt. 2Sie können mit Zustimmung der Beteiligten in gesetzliche oder gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel umgewechselt werden. 3Der Reinerlös geht in das Eigentum des Reichs über.

Rechtsprechung zu § 7 HintO

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