Hinterlegungsordnung
| 3. Abschnitt - Verwaltung der Hinterlegungsmasse (§§ 7 - 11) |
(1) 1Während der Hinterlegung werden folgende Geschäfte besorgt:
2Ist die Besorgung eines Geschäfts nach Nummer 1 oder Nummer 2 bei ausländischen Wertpapieren mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder Kosten verbunden, so kann die Hinterlegungsstelle statt dessen die bestmögliche Verwertung anordnen.
(2) 1Die bezeichneten Geschäfte werden jedoch nur besorgt:
2Die Hinterlegungsstelle kann gleichwohl anordnen, daß die Besorgung der Geschäfte unterbleibt, wenn besondere Bedenken entgegenstehen; in diesem Fall hat sie die Personen, die zur Zeit der Anordnung an der Hinterlegung beteiligt sind, hiervon alsbald zu benachrichtigen, soweit dies ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich ist.
(3) 1Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag eines Beteiligten
2Sie hat vorher die übrigen Beteiligten zu hören, soweit dies ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich ist.
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Rechtsprechung zu § 10 HintO
Entscheidung zu § 10 HintO in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 23.02.2005 - 13 U 114/04
Freigabe hinterlegter Vermögenswerte; Voraussetzungen für ein besseres Recht an ...