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Die Hinterlegungsordnung ist zum 1.12.2010 als Landes- und Bundesrecht außer Kraft getreten. Siehe nun Hinterlegungsgesetz.

Hinterlegungsordnung

   3. Abschnitt - Verwaltung der Hinterlegungsmasse (§§ 7 - 11)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/HintO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ HintO (https://dejure.org/gesetze/HintO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ HintO
__paste_bez__ __paste_norm__ Hinterlegungsordnung (https://dejure.org/gesetze/HintO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Hinterlegungsordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 9

(1) Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten werden unverändert aufbewahrt.

(2) 1Die Hinterlegungsstelle ist berechtigt, durch einen Sachverständigen den Wert von Kostbarkeiten abschätzen oder ihre Beschaffenheit feststellen zu lassen. 2Die Kosten trägt der Hinterleger.

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