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https://dejure.org/gesetze/OASG/5.html
§ 5 OASG (https://dejure.org/gesetze/OASG/5.html)
§ 5 OASG
§ 5 Opferanspruchssicherungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/OASG/5.html)
§ 5 Opferanspruchssicherungsgesetz
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Textdarstellung

  

§ 5
Hinterlegung

1Ist ungewiß, ob und inwieweit einer Person ein Pfandrecht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 2 zusteht, ist der Schuldner zur Hinterlegung an der Hinterlegungsstelle seines allgemeinen Gerichtsstands berechtigt. 2Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hinterlegung sind anzuwenden.

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 5 OASG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Sicherheitsleistung
          §§ 233 ff. (Wirkung der Hinterlegung) (zu § 5 S. 2)
     
      Sachenrecht
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an Rechten
            §§ 1279 ff. (Pfandrecht an einer Forderung)
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