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Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/OASG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ OASG (https://dejure.org/gesetze/OASG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ OASG
__paste_bez__ __paste_norm__ Opferanspruchssicherungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/OASG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Opferanspruchssicherungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 7
Umgehungsverbot

Das Pfandrecht besteht auch an der Forderung, die jemand ohne selbst Täter oder Teilnehmer einer rechtswidrigen Tat zu sein, als Gegenleistung für eine öffentliche Darstellung im Sinne des § 1 erlangt (Begünstigter), sofern sich aus der Darstellung ergibt, daß ein Tatbeteiligter an deren Zustandekommen mitgewirkt hat und nach den Umständen davon auszugehen ist, daß dieser aus der Veröffentlichung einen geldwerten Vorteil erlangt.

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Querverweise

Auf § 7 OASG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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