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https://dejure.org/gesetze/OASG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ OASG (https://dejure.org/gesetze/OASG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ OASG
__paste_bez____paste_norm__ Opferanspruchssicherungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/OASG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Opferanspruchssicherungsgesetz
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Textdarstellung

  

§ 4
Auskunftspflicht

1Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, daß ein gesetzliches Pfandrecht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 2 entstanden ist und der Verletzte Pfandgläubiger geworden ist, so kann dieser von dem Täter, dem Teilnehmer, einem an der Veröffentlichung beteiligten Dritten und einem sonstigen Begünstigten Auskunft über das Bestehen und den Umfang einer Forderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 2 und § 7 verlangen. 2Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.

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