Kapitalanlagegesetzbuch

   Kapitel 2 - Publikumsinvestmentvermögen (§§ 162 - 272h)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen (§§ 162 - 191)   
   Unterabschnitt 3 - Verschmelzung von offenen Publikumsinvestmentvermögen (§§ 181 - 191)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 184
Verschmelzungsplan

1Die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger des übertragenden Sondervermögens und der Anleger des übernehmenden Sondervermögens oder übernehmenden EU-OGAW einen gemeinsamen Verschmelzungsplan aufzustellen. 2Soweit unterschiedliche Rechtsträger an der Verschmelzung beteiligt sind, handelt es sich dabei um einen Vertrag, auf den § 311b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung findet. 3Der Verschmelzungsplan muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1. die Art der Verschmelzung und die beteiligten Sondervermögen oder EU-OGAW,
2. den Hintergrund der geplanten Verschmelzung und die Beweggründe dafür,
3. die erwarteten Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-OGAW,
4. die beschlossenen Kriterien für die Bewertung der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses,
5. die Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses,
6. den geplanten Übertragungsstichtag, zu dem die Verschmelzung wirksam wird,
7. die für die Übertragung von Vermögenswerten und den Umtausch von Anteilen geltenden Bestimmungen und
8. bei einer Verschmelzung durch Neugründung gemäß § 1 Absatz 19 Nummer 37 Buchstabe b die Anlagebedingungen oder die Satzung des neuen Sondervermögens oder EU-OGAW.

4Weitere Angaben sind zulässig, können aber nicht von der Bundesanstalt verlangt werden.

Querverweise

Auf § 184 KAGB verweisen folgende Vorschriften:

    Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) 
      Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
        Verwaltungsgesellschaften
          Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften
            § 52 (Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften)
     
      Publikumsinvestmentvermögen
        Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen
          Verschmelzung von offenen Publikumsinvestmentvermögen
            § 182 (Genehmigung der Verschmelzung)
            § 185 (Prüfung der Verschmelzung; Verordnungsermächtigung)
            § 191 (Verschmelzung mit Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital)
     
      Inländische Spezial-AIF
        Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
          Allgemeine Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
            § 281 (Verschmelzung)
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