Kapitalanlagegesetzbuch
| Kapitel 2 - Publikumsinvestmentvermögen (§§ 162 - 272h) |
| Abschnitt 4 - Geschlossene inländische Publikums-AIF (§§ 261 - 272h) |
| Unterabschnitt 2 - Geschlossene Master-Feeder-Strukturen (§§ 272a - 272h) |
(1) 1Wird die Anlage eines geschlossenen Feederfonds in Anteile eines geschlossenen Masterfonds bei einem beabsichtigten Wechsel des Masterfonds gemäß § 272a Absatz 1 und 4 erneut genehmigt, hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft den Anlegern folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
| 1. | den Hinweis, dass die Bundesanstalt die Anlage des Feederfonds in Anteile des Masterfonds genehmigt hat, | |
| 2. | das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über den geschlossenen Feederfonds und den geschlossenen Masterfonds und | |
| 3. | das Datum der ersten Anlage des geschlossenen Feederfonds in dem geschlossenen Masterfonds oder, wenn er bereits in dem Masterfonds angelegt hat, das Datum des Tages, an dem seine Anlagen die bisher für ihn geltenden Anlagegrenzen übersteigen werden. |
2Diese Informationen müssen spätestens 30 Tage vor dem in Satz 1 Nummer 3 genannten, jeweils zutreffenden Datum auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. 3Die in Satz 2 genannte Frist beginnt mit dem Zugang der Informationen.
(2) § 180 Absatz 3 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2022
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2023 | Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) | 19.06.2022 | |
| 02.08.2021 | Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz) | 03.06.2021 |
gesellschaften § 272bVerkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht § 272cAnlagegrenzen, Anlagebeschränkungen § 272dVereinbarungen bei geschlossenen Master-
Feeder-
Strukturen § 272ePflichten der Kapitalverwaltungs-
gesellschaft und der Verwahrstelle § 272fMitteilungspflichten der Bundesanstalt § 272gAbwicklung des geschlossenen Masterfonds § 272hÄnderung des geschlossenen Masterfonds
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Querverweise
Auf § 272h KAGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Publikumsinvestmentvermögen
- Geschlossene inländische Publikums-AIF
- Geschlossene Master-Feeder-Strukturen
- § 272a (Genehmigung des geschlossenen Feederfonds; besondere Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften)