Kapitalanlagegesetzbuch
| Kapitel 2 - Publikumsinvestmentvermögen (§§ 162 - 272h) |
| Abschnitt 4 - Geschlossene inländische Publikums-AIF (§§ 261 - 272h) |
| Unterabschnitt 2 - Geschlossene Master-Feeder-Strukturen (§§ 272a - 272h) |
Sind die Anlagebedingungen sowohl des geschlossenen Masterfonds als auch des geschlossenen Feederfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden, unterrichtet die Bundesanstalt die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den geschlossenen Feederfonds verwaltet, unverzüglich über
| 1. | jede Entscheidung, | |
| 2. | jede Maßnahme, | |
| 3. | jede Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Unterabschnitts sowie | |
| 4. | alle nach § 38 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes mitgeteilten Tatsachen, |
die den Masterfonds, seine Verwahrstelle oder seinen Abschlussprüfer betreffen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz) vom 03.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 02.08.2021 | Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz) | 03.06.2021 |
gesellschaften § 272bVerkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht § 272cAnlagegrenzen, Anlagebeschränkungen § 272dVereinbarungen bei geschlossenen Master-
Feeder-
Strukturen § 272ePflichten der Kapitalverwaltungs-
gesellschaft und der Verwahrstelle § 272fMitteilungspflichten der Bundesanstalt § 272gAbwicklung des geschlossenen Masterfonds § 272hÄnderung des geschlossenen Masterfonds
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