Kapitalanlagegesetzbuch

   Kapitel 2 - Publikumsinvestmentvermögen (§§ 162 - 272h)   
   Abschnitt 4 - Geschlossene inländische Publikums-AIF (§§ 261 - 272h)   
   Unterabschnitt 2 - Geschlossene Master-Feeder-Strukturen (§§ 272a - 272h)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 272e
Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

(1) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für einen von ihr verwalteten geschlossenen Feederfonds die Anlagen des geschlossenen Masterfonds wirksam zu überwachen. 2Zur Erfüllung dieser Verpflichtung kann sie sich auf Informationen und Unterlagen der Verwaltungsgesellschaft des geschlossenen Masterfonds, seiner Verwahrstelle oder seines Abschlussprüfers stützen, es sei denn, es liegen Gründe vor, an der Richtigkeit dieser Informationen und Unterlagen zu zweifeln.

(2) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die einen geschlossenen Masterfonds verwaltet, darf weder für die Anlage des geschlossenen Feederfonds in den Anteilen des geschlossenen Masterfonds einen Ausgabeaufschlag noch für die Rücknahme einen Rücknahmeabschlag erheben. 2Erhält die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die einen geschlossenen Feederfonds verwaltet, oder eine in ihrem Namen handelnde Person im Zusammenhang mit einer Anlage in Anteilen des geschlossenen Masterfonds eine Vertriebsgebühr, eine Vertriebsprovision oder einen sonstigen geldwerten Vorteil, sind diese in das Vermögen des geschlossenen Feederfonds einzuzahlen.

(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt unverzüglich über jeden geschlossenen Feederfonds zu unterrichten, der in Anteile des von ihr verwalteten geschlossenen Masterfonds anlegt.

(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für einen von ihr verwalteten geschlossenen Masterfonds sicherzustellen, dass sämtliche Informationen, die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nach den geltenden inländischen Vorschriften, den Anlagebedingungen oder der Satzung erforderlich sind, den folgenden Stellen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden:

1. der Verwaltungsgesellschaft des geschlossenen Feederfonds,
2. der Bundesanstalt,
3. der Verwahrstelle des geschlossenen Feederfonds und
4. dem Abschlussprüfer des geschlossenen Feederfonds.

(5) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft muss Anteile an einem geschlossenen Masterfonds, in den mindestens zwei geschlossene Feederfonds angelegt sind, nicht dem Publikum anbieten.

(6) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft eines geschlossenen Feederfonds hat der Verwahrstelle des geschlossenen Feederfonds alle Informationen über den geschlossenen Masterfonds mitzuteilen, die für die Erfüllung der Pflichten der Verwahrstelle erforderlich sind. 2Die Verwahrstelle eines inländischen geschlossenen Masterfonds hat die Bundesanstalt, die Verwaltungsgesellschaft des geschlossenen Feederfonds und die Verwahrstelle des geschlossenen Feederfonds unmittelbar über alle Unregelmäßigkeiten zu unterrichten, die sie in Bezug auf den Masterfonds feststellt und die eine negative Auswirkung auf den geschlossenen Feederfonds haben könnten. 3Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Absatz darf die Verwahrstelle des geschlossenen Masterfonds gegenüber der Bundesanstalt, der Verwaltungsgesellschaft des geschlossenen Feederfonds und der Verwahrstelle des geschlossenen Feederfonds auch personenbezogene Daten offenlegen. 4Die personenbezogenen Daten sind vor der Offenlegung zu pseudonymisieren, es sei denn, dass dies der Aufgabenerfüllung nach diesem Absatz entgegensteht. 5Die Bundesanstalt, die Verwaltungsgesellschaft des geschlossenen Feederfonds und die Verwahrstelle des geschlossenen Feederfonds dürfen ihnen nach Satz 3 offengelegte personenbezogene Daten speichern und verwenden, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Absatz erforderlich ist.

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Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz) vom 03.06.2021 (BGBl. I S. 1498), in Kraft getreten am 02.08.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
02.08.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz)03.06.2021BGBl. I S. 1498

Querverweise

Auf § 272e KAGB verweisen folgende Vorschriften:

    Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) 
      Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
        Allgemeine Vorschriften
          § 7b (Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung)
Was ist das?

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