Kapitalanlagegesetzbuch
| Kapitel 2 - Publikumsinvestmentvermögen (§§ 162 - 272h) |
| Abschnitt 4 - Geschlossene inländische Publikums-AIF (§§ 261 - 272h) |
| Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 261 - 272) |
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für einen geschlossenen inländischen Publikums-AIF nur investieren in
| 1. | Sachwerte, | |
| 2. | Anteile oder Aktien an ÖPP-Projektgesellschaften und Infrastruktur-Projektgesellschaften, | |
| 3. | Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne der Nummer 1 sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen, | |
| 4. | Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, | |
| 5. | Anteile oder Aktien an inländischen Publikums-AIF oder an europäischen oder ausländischen Publikums-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, | |
| 6. | Anteile oder Aktien an inländischen Spezial-AIF oder an EU-Spezial-AIF oder ausländischen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, | |
| 7. | Vermögensgegenstände nach den §§ 193 bis 195, | |
| 8. | Gesellschafterdarlehen mit der Maßgabe, dass höchstens 30 Prozent des Kapitals des AIF für diese Kredite verwendet werden und die dem jeweiligen Unternehmen gewährten Kredite nicht die Anschaffungskosten der an dem Unternehmen gehaltenen Beteiligungen überschreiten, | |
| 9. | Kryptowerte zu Anlagezwecken, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann, | |
| 10. | Kredite mit der Maßgabe, dass höchstens 50 Prozent des Kapitals des AIF für die Kreditvergabe verwendet werden. |
(2) Sachwerte im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 sind insbesondere
| 1. | Immobilien, einschließlich Wald, Forst und Agrarland, | |
| 2. | Schiffe, Schiffsaufbauten und Schiffsbestand- und -ersatzteile, | |
| 3. | Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugbestand- und -ersatzteile, | |
| 4. | Anlagen zur Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien im Sinne von § 1 Absatz 19 Nummer 6a, | |
| 5. | Schienenfahrzeuge, Schienenfahrzeugbestand- und -ersatzteile, | |
| 6. | Fahrzeuge, die im Rahmen der Elektromobilität genutzt werden, | |
| 7. | Container, | |
| 8. | für Vermögensgegenstände im Sinne der Nummern 2 bis 6 genutzte Infrastruktur. |
(3) Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand haben, dürfen nur zur Absicherung von im geschlossenen inländischen Publikums-AIF gehaltenen Vermögensgegenständen gegen einen Wertverlust getätigt werden.
(4) 1Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass die Vermögensgegenstände eines geschlossenen inländischen Publikums-AIF nur insoweit einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der einem solchen Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände 30 Prozent des Kapitals des AIF nicht übersteigt. 2Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss sicherstellen, dass der Anteil der für Rechnung des geschlossenen inländischen Publikums-AIF gehaltenen Kryptowerte zehn Prozent des Wertes des geschlossenen inländischen Publikums-AIF nicht übersteigt.
(5) 1In einen Vermögensgegenstand im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 darf nur investiert werden, wenn
| 1. | der Vermögensgegenstand zuvor bei einem Wert des | ||
| a) | Vermögensgegenstandes bis zu einschließlich 50 Millionen Euro von einem externen Bewerter, der die Anforderungen nach § 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5 erfüllt, oder | ||
| b) | Vermögensgegenstandes über 50 Millionen Euro von zwei externen, voneinander unabhängigen Bewertern, die die Anforderungen nach § 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5 erfüllen und die die Bewertung des Vermögensgegenstandes unabhängig voneinander vornehmen, | ||
| bewertet wurde, | |||
| 2. | der externe Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a oder die externen Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b nicht zugleich die jährliche Bewertung der Vermögensgegenstände gemäß § 272 durchführt oder durchführen und | ||
| 3. | die aus dem geschlossenen inländischen Publikums-AIF zu erbringende Gegenleistung den ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich übersteigt. | ||
2§ 250 Absatz 2 und § 271 Absatz 2 gelten entsprechend.
(6) 1Vor der Investition in einen Vermögensgegenstand im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 bis 6 ist der Wert der ÖPP-Projektgesellschaft, der Infrastruktur-Projektgesellschaft, der Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3, des Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 oder des geschlossenen AIF im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5 oder Nummer 6
| 1. | durch | ||
| a) | einen externen Bewerter, der die Anforderungen nach § 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5 erfüllt, wenn der Wert des Vermögensgegenstandes 50 Millionen Euro nicht übersteigt, oder | ||
| b) | zwei externe, voneinander unabhängige Bewerter, die die Anforderungen nach § 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5 erfüllen und die die Bewertung des Vermögensgegenstandes unabhängig voneinander vornehmen, | ||
| zu ermitteln, wobei | |||
| 2. | der externe Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a oder die externen Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b nicht zugleich die jährliche Bewertung der Vermögensgegenstände gemäß § 272 durchführt oder durchführen. | ||
2§ 250 Absatz 2 gilt entsprechend. 3Bei der Bewertung ist von dem letzten mit Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers versehenen Jahresabschluss der ÖPP-Projektgesellschaft, der Infrastruktur-Projektgesellschaft, der Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3, des Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 oder des geschlossenen AIF im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5 oder Nummer 6 oder, wenn der Jahresabschluss mehr als drei Monate vor dem Bewertungsstichtag liegt, von den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der ÖPP-Projektgesellschaft, der Infrastruktur-Projektgesellschaft, der Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3, des Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 oder des geschlossenen AIF im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5 oder Nummer 6 auszugehen, die in einer vom Abschlussprüfer geprüften aktuellen Vermögensaufstellung nachgewiesen sind.
(7) Investiert die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für einen geschlossenen inländischen Publikums-AIF in Vermögensgegenstände im Sinne von Absatz 1 Nummer 4, gelten die §§ 287 bis 292 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz) vom 09.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 16.04.2026 | Gesetz zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz) | 09.04.2026 | |
| 10.02.2026 | Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) | 04.02.2026 | |
| 30.12.2024 | Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz) | 27.12.2024 | |
| 15.12.2023 | Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) | 11.12.2023 | |
| 02.08.2021 | Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz) | 03.06.2021 | |
| 18.03.2016 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen | 03.03.2016 |
gegenstände, Anlagegrenzen § 262Risikomischung § 263Beschränkung von Leverage und Belastung § 264Verfügungs-
beschränkung § 265Leerverkäufe § 266Anlagebedingungen § 267Genehmigung der Anlagebedingungen § 268Erstellung von Verkaufsprospekt und Basisinformations-
blatt § 269Mindestangaben im Verkaufsprospekt § 270(weggefallen) § 271Bewertung, Bewertungsverfahren, Bewerter § 272Häufigkeit der Bewertung und Berechnung; Offenlegung
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Rechtsprechung zu § 261 KAGB
Entscheidung zu § 261 KAGB in unserer Datenbank:
- FG Münster, 22.09.2020 - 2 K 1232/10
Einkommensteuer - Zur Auslegung des Begriffs "Grundsatz der Risikomischung" nach ...
Querverweise
Auf § 261 KAGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Verwaltungsgesellschaften
- Erlaubnis
- § 20 (Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb)
- Verwahrstelle
- Publikumsinvestmentvermögen
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den Vertrieb und den Erwerb von OGAW
- § 299 (Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-AIF und ausländische AIF)
- Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF
- Anzeigeverfahren für den Vertrieb von Publikums-AIF, von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland
- § 317 (Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger)
- Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 340 (Bußgeldvorschriften)
- Übergangsvorschriften
- Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF