Kapitalanlagegesetzbuch
| Kapitel 10 - Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften (§§ 339 - 367) |
| Abschnitt 2 - Übergangsvorschriften (§§ 343 - 367) |
| Unterabschnitt 3 - Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF (§§ 352a - 354) |
1Auf geschlossene inländische Publikums-AIF, die vor dem 18. März 2016 aufgelegt wurden, sind § 261 Absatz 4, § 262 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 263 Absatz 1 und 4 in der bis zum 17. März 2016 geltenden Fassung anzuwenden. 2Dies gilt nicht, wenn ein geschlossener inländischer Publikums-AIF, der vor dem 18. März 2016 aufgelegt wurde, die Anwendung der in Satz 1 genannten Vorschriften beschließt.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen vom 03.03.2016
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 18.03.2016 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen | 03.03.2016 |
vorschriften für AIF-
Verwaltungs-
gesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF § 353aÜbergangs-
vorschriften zu den §§ 261, 262 und 263 § 353bÜbergangs-
vorschriften zu § 285 Absatz 3 § 354Übergangsvorschrift zu § 342 Absatz 3
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Querverweise
Auf § 353a KAGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
- Übergangsvorschriften
- Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF
- § 353 (Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF)