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Kapitalanlagegesetzbuch

   Kapitel 10 - Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften (§§ 339 - 367)   
   Abschnitt 2 - Übergangsvorschriften (§§ 343 - 367)   
   Unterabschnitt 3 - Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF (§§ 352a - 354)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ KAGB (https://dejure.org/gesetze/KAGB/__paste_norm__.html)
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§ 354
Übergangsvorschrift zu § 342 Absatz 3

§ 342 Absatz 3 gilt für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geschlossenen Publikums-AIF erst ab dem 22. Juli 2014.

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Querverweise

Auf § 354 KAGB verweisen folgende Vorschriften:

    Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) 
      Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
        Übergangsvorschriften
          Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF
            § 353 (Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF)
Was ist das?

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