Kapitalanlagegesetzbuch

   Kapitel 2 - Publikumsinvestmentvermögen (§§ 162 - 272h)   
   Abschnitt 2 - Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie (§§ 192 - 213)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 195
Bankguthaben

1Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung eines inländischen OGAW nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. 2Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben können bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäischen Union gleichwertig sind, gehalten werden.

Querverweise

Auf § 195 KAGB verweisen folgende Vorschriften:

    Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) 
      Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
        Verwaltungsgesellschaften
          Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften
            § 52 (Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften)
        Verwahrstelle
          Vorschriften für OGAW-Verwahrstellen
            § 72 (Verwahrung)
     
      Publikumsinvestmentvermögen
        Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen
          Master-Feeder-Strukturen
            § 174 (Anlagegrenzen, Anlagebeschränkungen, Aussetzung der Anteile)
        Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie
          § 192 (Zulässige Vermögensgegenstände)
          § 200 (Wertpapier-Darlehen, Sicherheiten)
          § 204 (Verweisung; Verordnungsermächtigung)
          § 206 (Emittentengrenzen)
          § 210 (Emittentenbezogene Anlagegrenzen)
        Offene inländische Publikums-AIF
          Gemischte Investmentvermögen
            § 218 (Gemischte Investmentvermögen)
            § 219 (Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen)
          Sonstige Investmentvermögen
            § 220 (Sonstige Investmentvermögen)
            § 221 (Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme)
          Immobilien-Sondervermögen
            § 230 (Immobilien-Sondervermögen)
        Geschlossene inländische Publikums-AIF
          Allgemeine Vorschriften
            § 261 (Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen)
     
      Inländische Spezial-AIF
        Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
          Besondere Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen
            § 284 (Anlagebedingungen, Anlagegrenzen)
     
      Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
        Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF
          Anzeigeverfahren für den Vertrieb von Publikums-AIF, von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland
            § 317 (Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger)
     
      Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
        Straf- und Bußgeldvorschriften
          § 340 (Bußgeldvorschriften)
Was ist das?

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