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Kapitalanlagegesetzbuch

   Kapitel 2 - Publikumsinvestmentvermögen (§§ 162 - 272h)   
   Abschnitt 2 - Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie (§§ 192 - 213)   
Gliederung
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§ 201
Wertpapier-Darlehensvertrag

In dem Darlehensvertrag zwischen der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und dem Wertpapier-Darlehensnehmer sind neben den auf Grund des § 200 erforderlichen Regelungen insbesondere festzulegen:

1. die Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensnehmers, die Erträge aus den als Wertpapier-Darlehen erhaltenen Wertpapieren bei Fälligkeit an die Verwahrstelle für Rechnung des inländischen OGAW zu zahlen;
2. die Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensnehmers, als Wertpapier-Darlehen erhaltene Aktien der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft so rechtzeitig zurückzuerstatten, dass diese die verbrieften Rechte ausüben kann; dies gilt nicht für Ansprüche auf Anteile am Gewinn; die Verpflichtung zur Rückerstattung ist entbehrlich, wenn die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Ausübung der Stimmrechte aus den Aktien bevollmächtigt worden ist und die Stimmrechte ausüben kann, und
3. die Rechte der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei nicht rechtzeitiger Erfüllung der Verpflichtungen des Wertpapier-Darlehensnehmers.

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Querverweise

Auf § 201 KAGB verweisen folgende Vorschriften:

    Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) 
      Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
        Verwaltungsgesellschaften
          Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften
            § 52 (Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften)
     
      Publikumsinvestmentvermögen
        Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie
          § 204 (Verweisung; Verordnungsermächtigung)
        Offene inländische Publikums-AIF
          Gemischte Investmentvermögen
            § 218 (Gemischte Investmentvermögen)
          Sonstige Investmentvermögen
            § 220 (Sonstige Investmentvermögen)
          Immobilien-Sondervermögen
            § 230 (Immobilien-Sondervermögen)
     
      Inländische Spezial-AIF
        Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
          Besondere Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen
            § 284 (Anlagebedingungen, Anlagegrenzen)
     
      Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
        Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF
          Anzeigeverfahren für den Vertrieb von Publikums-AIF, von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland
            § 317 (Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger)
     
      Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
        Übergangsvorschriften
          Übergangsvorschriften für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW
            § 355 (Übergangsvorschriften für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW)
Was ist das?

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