Kapitalanlagegesetzbuch
| Kapitel 2 - Publikumsinvestmentvermögen (§§ 162 - 272h) |
| Abschnitt 3 - Offene inländische Publikums-AIF (§§ 214 - 260d) |
| Unterabschnitt 5 - Immobilien-Sondervermögen (§§ 230 - 260) |
(1) Für die Verwaltung von Immobilien-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 192 bis 211 sinngemäß, soweit sich aus den §§ 231 bis 260 nichts anderes ergibt.
(2) Das Immobilien-Sondervermögen darf nicht für eine begrenzte Dauer gebildet werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für offene Immobilien-Investmentvermögen, welche nicht als Sondervermögen aufgelegt werden, entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz) vom 09.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 16.04.2026 | Gesetz zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz) | 09.04.2026 |
Sondervermögen § 231Zulässige Vermögens-
gegenstände; Anlagegrenzen § 232Erbbaurechts-
bestellung § 233Vermögensgegenstände in Drittstaaten; Währungsrisiko § 234Beteiligung an Immobilien-
Gesellschaften § 235Anforderungen an die Immobilien-
Gesellschaften § 236Erwerb der Beteiligung; Wertermittlung durch Abschlussprüfer § 237Umfang der Beteiligung; Anlagegrenzen § 238Beteiligungen von Immobilien-
Gesellschaften an Immobilien-
Gesellschaften § 239Verbot und Einschränkung von Erwerb und Veräußerung § 240Darlehensgewährung an Immobilien-
Gesellschaften § 241Zahlungen, Überwachung durch die Verwahrstelle § 242Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts § 243Risikomischung § 244Anlaufzeit § 245Treuhandverhältnis § 246Verfügungs-
beschränkung § 247Vermögensaufstellung § 248Sonderregeln für die Bewertung § 249Sonderregeln für das Bewertungsverfahren § 250Sonderregeln für den Bewerter § 251Sonderregeln für die Häufigkeit der Bewertung § 252Ertragsverwendung § 253Liquiditäts-
vorschriften § 254Kreditaufnahme § 255Sonderregeln für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen § 256Zusätzliche Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen § 257Aussetzung der Rücknahme § 258Aussetzung nach Kündigung § 259Beschlüsse der Anleger § 260Veräußerung und Belastung von Vermögens-
gegenständen
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Rechtsprechung zu § 230 KAGB
Entscheidung zu § 230 KAGB in unserer Datenbank:
- FG Hessen, 24.06.2025 - 1 K 382/24
Keine transparente Berücksichtigung des Immobilienvermögens einer ...
Querverweise
Auf § 230 KAGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen
- § 101 (Jahresbericht)
- Publikumsinvestmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen
- Allgemeines
- § 162 (Anlagebedingungen)
- Inländische Spezial-AIF
- Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
- Besondere Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen
- § 284 (Anlagebedingungen, Anlagegrenzen)
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF
- Anzeigeverfahren für den Vertrieb von Publikums-AIF, von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland