Kapitalanlagegesetzbuch
| Kapitel 2 - Publikumsinvestmentvermögen (§§ 162 - 272h) |
| Abschnitt 3 - Offene inländische Publikums-AIF (§§ 214 - 260d) |
| Unterabschnitt 5 - Immobilien-Sondervermögen (§§ 230 - 260) |
1Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat mit der Immobilien-Gesellschaft zu vereinbaren, dass die der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens zustehenden Zahlungen, der Liquidationserlös und sonstige der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens zustehende Beträge unverzüglich auf ein Konto nach § 83 Absatz 6 Satz 2 einzuzahlen sind. 2Satz 1 gilt entsprechend für Immobilien-Gesellschaften, die Beteiligungen an anderen Immobilien-Gesellschaften erwerben oder halten.
Sondervermögen § 231Zulässige Vermögens-
gegenstände; Anlagegrenzen § 232Erbbaurechts-
bestellung § 233Vermögensgegenstände in Drittstaaten; Währungsrisiko § 234Beteiligung an Immobilien-
Gesellschaften § 235Anforderungen an die Immobilien-
Gesellschaften § 236Erwerb der Beteiligung; Wertermittlung durch Abschlussprüfer § 237Umfang der Beteiligung; Anlagegrenzen § 238Beteiligungen von Immobilien-
Gesellschaften an Immobilien-
Gesellschaften § 239Verbot und Einschränkung von Erwerb und Veräußerung § 240Darlehensgewährung an Immobilien-
Gesellschaften § 241Zahlungen, Überwachung durch die Verwahrstelle § 242Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts § 243Risikomischung § 244Anlaufzeit § 245Treuhandverhältnis § 246Verfügungs-
beschränkung § 247Vermögensaufstellung § 248Sonderregeln für die Bewertung § 249Sonderregeln für das Bewertungsverfahren § 250Sonderregeln für den Bewerter § 251Sonderregeln für die Häufigkeit der Bewertung § 252Ertragsverwendung § 253Liquiditäts-
vorschriften § 254Kreditaufnahme § 255Sonderregeln für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen § 256Zusätzliche Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen § 257Aussetzung der Rücknahme § 258Aussetzung nach Kündigung § 259Beschlüsse der Anleger § 260Veräußerung und Belastung von Vermögens-
gegenständen
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 241 KAGB
Entscheidung zu § 241 KAGB in unserer Datenbank:
Querverweise
Auf § 241 KAGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Publikumsinvestmentvermögen
- Inländische Spezial-AIF
- Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
- Besondere Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen
- § 284 (Anlagebedingungen, Anlagegrenzen)
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF
- Anzeigeverfahren für den Vertrieb von Publikums-AIF, von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland
- § 317 (Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger)