Kapitalanlagegesetzbuch
| Kapitel 2 - Publikumsinvestmentvermögen (§§ 162 - 272h) |
| Abschnitt 3 - Offene inländische Publikums-AIF (§§ 214 - 260d) |
| Unterabschnitt 5 - Immobilien-Sondervermögen (§§ 230 - 260) |
(1) 1Die Anlagebedingungen eines Immobilien-Sondervermögens haben für den Fall der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen gemäß § 257 vorzusehen, dass die Anleger durch Mehrheitsbeschluss in die Veräußerung bestimmter Vermögensgegenstände einwilligen können, auch wenn die Veräußerung nicht zu angemessenen Bedingungen im Sinne des § 257 Absatz 1 Satz 3 erfolgt. 2Ein Widerruf der Einwilligung kommt nicht in Betracht. 3Die Einwilligung verpflichtet die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht zur Veräußerung.
(2) 1Ein Beschluss der Anleger ist nur wirksam, wenn mindestens 30 Prozent der Stimmrechte bei der Beschlussfassung vertreten waren. 2§ 5 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 sowie die §§ 6 bis 20 des Schuldverschreibungsgesetzes über Beschlüsse der Gläubiger gelten für Beschlüsse der Anleger, mit denen diese eine Einwilligung erteilen oder versagen, mit der Maßgabe entsprechend, dass
3Eine einberufene Anlegerversammlung bleibt von der Wiederaufnahme der Anteilrücknahme unberührt.
(3) Die Abstimmung soll ohne Versammlung durchgeführt werden, wenn nicht außergewöhnliche Umstände eine Versammlung zur Information der Anleger erforderlich machen.
Sondervermögen § 231Zulässige Vermögens-
gegenstände; Anlagegrenzen § 232Erbbaurechts-
bestellung § 233Vermögensgegenstände in Drittstaaten; Währungsrisiko § 234Beteiligung an Immobilien-
Gesellschaften § 235Anforderungen an die Immobilien-
Gesellschaften § 236Erwerb der Beteiligung; Wertermittlung durch Abschlussprüfer § 237Umfang der Beteiligung; Anlagegrenzen § 238Beteiligungen von Immobilien-
Gesellschaften an Immobilien-
Gesellschaften § 239Verbot und Einschränkung von Erwerb und Veräußerung § 240Darlehensgewährung an Immobilien-
Gesellschaften § 241Zahlungen, Überwachung durch die Verwahrstelle § 242Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts § 243Risikomischung § 244Anlaufzeit § 245Treuhandverhältnis § 246Verfügungs-
beschränkung § 247Vermögensaufstellung § 248Sonderregeln für die Bewertung § 249Sonderregeln für das Bewertungsverfahren § 250Sonderregeln für den Bewerter § 251Sonderregeln für die Häufigkeit der Bewertung § 252Ertragsverwendung § 253Liquiditäts-
vorschriften § 254Kreditaufnahme § 255Sonderregeln für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen § 256Zusätzliche Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen § 257Aussetzung der Rücknahme § 258Aussetzung nach Kündigung § 259Beschlüsse der Anleger § 260Veräußerung und Belastung von Vermögens-
gegenständen
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Querverweise
Auf § 259 KAGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Publikumsinvestmentvermögen
- Inländische Spezial-AIF
- Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
- Besondere Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen
- § 284 (Anlagebedingungen, Anlagegrenzen)
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF
- Anzeigeverfahren für den Vertrieb von Publikums-AIF, von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland
- § 317 (Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger)
- Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
- Übergangsvorschriften
- Besondere Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten
- § 346 (Besondere Übergangsvorschriften für Immobilien-Sondervermögen)