Kapitalanlagegesetzbuch
Kapitel 2 - Publikumsinvestmentvermögen (§§ 162 - 272h) |
Abschnitt 3 - Offene inländische Publikums-AIF (§§ 214 - 260d) |
Unterabschnitt 5 - Immobilien-Sondervermögen (§§ 230 - 260) |
(1) 1Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat in der Vermögensaufstellung nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 den Bestand der zum Sondervermögen gehörenden Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände aufzuführen und dabei Folgendes anzugeben:
1. | Größe, Art und Lage sowie Bau- und Erwerbsjahr eines Grundstücks, | |
2. | Gebäudenutzfläche, Leerstandsquote, Nutzungsentgeltausfallquote, Fremdfinanzierungsquote, | |
3. | Restlaufzeiten der Nutzungsverträge, | |
4. | Verkehrswert oder im Fall des § 248 Absatz 2 Satz 1 den Kaufpreis, | |
5. | Nebenkosten bei Anschaffung von Vermögensgegenständen im Sinne des § 231 Absatz 1 und des § 234, | |
6. | wesentliche Ergebnisse der nach Maßgabe dieses Unterabschnitts erstellten Wertgutachten, | |
7. | etwaige Bestands- oder Projektentwicklungsmaßnahmen und | |
8. | sonstige wesentliche Merkmale der zum Sondervermögen gehörenden Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände. |
2Die im Berichtszeitraum getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien und Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften sind in einer Anlage zur Vermögensaufstellung anzugeben.
(2) 1Bei einer Beteiligung nach § 234 hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Immobilien-Gesellschaft in der Vermögensaufstellung anzugeben:
1. | Firma, Rechtsform und Sitz der Immobilien-Gesellschaft, | |
2. | das Gesellschaftskapital, | |
3. | die Höhe der Beteiligung und den Zeitpunkt ihres Erwerbs durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und | |
4. | Anzahl der durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder Dritte nach § 240 gewährten Darlehen sowie die jeweiligen Beträge. |
2Als Verkehrswert der Beteiligung ist der nach § 248 Absatz 4 ermittelte Wert anzusetzen. 3Die Angaben nach Absatz 1 für die Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände der Immobilien-Gesellschaft sind nachrichtlich aufzuführen und besonders zu kennzeichnen.
Rechtsprechung zu § 247 KAGB
Entscheidung zu § 247 KAGB in unserer Datenbank:
- FG Köln, 17.06.2020 - 13 K 2038/16
Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung der Klägerin an einem Investmentfonds; ...
Querverweise
Auf § 247 KAGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Publikumsinvestmentvermögen
- Inländische Spezial-AIF
- Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
- Besondere Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen
- § 284 (Anlagebedingungen, Anlagegrenzen)
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den Vertrieb und den Erwerb von OGAW
- § 299 (Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-AIF und ausländische AIF)