Kapitalanlagegesetzbuch
| Kapitel 2 - Publikumsinvestmentvermögen (§§ 162 - 272h) |
| Abschnitt 3 - Offene inländische Publikums-AIF (§§ 214 - 260d) |
| Unterabschnitt 5 - Immobilien-Sondervermögen (§§ 230 - 260) |
(1) 1Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für ein Immobilien-Sondervermögen nur folgende Vermögensgegenstände erwerben:
| 1. | Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke; | ||
| 2. | Grundstücke im Zustand der Bebauung, wenn | ||
| a) | die genehmigte Bauplanung die Nutzung als Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke oder gemischt genutzte Grundstücke vorsieht, | ||
| b) | mit einem Abschluss der Bebauung in angemessener Zeit zu rechnen ist und | ||
| c) | die Aufwendungen für die Grundstücke insgesamt 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten; | ||
| 3. | unbebaute Grundstücke, die für eine alsbaldige eigene Bebauung zur Nutzung als Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke oder gemischt genutzte Grundstücke bestimmt und geeignet sind, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der unbebauten Grundstücke, die sich bereits in dem Sondervermögen befinden, 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt; | ||
| 4. | Erbbaurechte unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3; | ||
| 5. | andere Grundstücke und andere Erbbaurechte sowie Rechte in Form des Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungserbbaurechts und Teilerbbaurechts, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der Grundstücke und Rechte gleicher Art, die sich bereits in dem Sondervermögen befinden, 15 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht überschreitet; | ||
| 6. | Nießbrauchrechte an Mietwohngrundstücken, Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, wenn zur Zeit der Bestellung die Aufwendungen für das Nießbrauchrecht zusammen mit dem Wert der Nießbrauchrechte, die sich bereits im Sondervermögen befinden, 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen; | ||
| 7. | die in den §§ 234 und 253 genannten Vermögensgegenstände; | ||
| 8. | Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften, deren Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung darauf beschränkt ist, Anlagen zu errichten, zu erwerben, zu betreiben, zu bewirtschaften oder zu halten, die zur Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien im Sinne von § 1 Absatz 19 Nummer 6a bestimmt und geeignet sind, wenn zur Zeit des Erwerbs der Beteiligung ihr Wert zusammen mit dem Wert weiterer solcher Beteiligungen, die sich bereits in dem Sondervermögen befinden, 15 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. | ||
2Weitere Voraussetzung für den Erwerb der in den Nummern 5 und 6 genannten Vermögensgegenstände ist, dass deren Erwerb in den Anlagebedingungen vorgesehen sein muss und dass die Vermögensgegenstände einen dauernden Ertrag erwarten lassen müssen.
(2) 1Ein in Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannter Vermögensgegenstand darf nur erworben werden, wenn
| 1. | der Vermögensgegenstand zuvor bei einem Wert des | ||
| a) | Vermögensgegenstands bis zu einschließlich 50 Millionen Euro von einem externen Bewerter, der die Anforderungen nach § 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5 erfüllt, oder | ||
| b) | Vermögensgegenstands über 50 Millionen Euro von zwei externen, voneinander unabhängigen Bewertern, die die Anforderungen nach § 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5 erfüllen und die die Bewertung des Vermögensgegenstands unabhängig voneinander vornehmen, | ||
| bewertet wurde, | |||
| 2. | der externe Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a oder die externen Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b Objektbesichtigungen vorgenommen haben, | ||
| 3. | der externe Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a oder die externen Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b nicht zugleich die regelmäßige Bewertung gemäß den §§ 249 und 251 Absatz 1 durchführt oder durchführen und | ||
| 4. | die aus dem Sondervermögen zu erbringende Gegenleistung den ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich übersteigt. | ||
2§ 250 Absatz 2 gilt entsprechend. 3Entsprechendes gilt für Vereinbarungen über die Bemessung des Erbbauzinses und über dessen etwaige spätere Änderung.
(3) Für ein Immobilien-Sondervermögen dürfen auch Gegenstände erworben werden, die
| 1. | zur Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände des Immobilien-Sondervermögens erforderlich sind, | |
| 2. | der Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien im Sinne von § 1 Absatz 19 Nummer 6a dienen, oder | |
| 3. | für den Betrieb von Ladestationen für Elektromobilität erforderlich sind. |
(4) Bei der Berechnung des Wertes des Sondervermögens gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 5, 6 und 8, § 232 Absatz 4 sowie bei der Angabe des Anteils des Sondervermögens gemäß § 233 Absatz 1 Nummer 3 werden die aufgenommenen Darlehen nicht abgezogen.
(5) Im Fall des § 234 sind die von der Immobilien-Gesellschaft gehaltenen Vermögensgegenstände bei dem Immobilien-Sondervermögen bei der Anwendung der in den Absätzen 1 und 2, §§ 232 und 233 genannten Anlagebeschränkungen und der Berechnung der dort genannten Grenzen entsprechend der Beteiligungshöhe zu berücksichtigen.
(6) Gegenstände nach Absatz 3 dürfen auch von der Kapitalverwaltungsgesellschaft für das Immobilien-Sondervermögen betrieben werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) vom 04.02.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.02.2026 | Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) | 04.02.2026 | |
| 19.07.2014 | Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes | 15.07.2014 |
Sondervermögen § 231Zulässige Vermögens-
gegenstände; Anlagegrenzen § 232Erbbaurechts-
bestellung § 233Vermögensgegenstände in Drittstaaten; Währungsrisiko § 234Beteiligung an Immobilien-
Gesellschaften § 235Anforderungen an die Immobilien-
Gesellschaften § 236Erwerb der Beteiligung; Wertermittlung durch Abschlussprüfer § 237Umfang der Beteiligung; Anlagegrenzen § 238Beteiligungen von Immobilien-
Gesellschaften an Immobilien-
Gesellschaften § 239Verbot und Einschränkung von Erwerb und Veräußerung § 240Darlehensgewährung an Immobilien-
Gesellschaften § 241Zahlungen, Überwachung durch die Verwahrstelle § 242Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts § 243Risikomischung § 244Anlaufzeit § 245Treuhandverhältnis § 246Verfügungs-
beschränkung § 247Vermögensaufstellung § 248Sonderregeln für die Bewertung § 249Sonderregeln für das Bewertungsverfahren § 250Sonderregeln für den Bewerter § 251Sonderregeln für die Häufigkeit der Bewertung § 252Ertragsverwendung § 253Liquiditäts-
vorschriften § 254Kreditaufnahme § 255Sonderregeln für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen § 256Zusätzliche Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen § 257Aussetzung der Rücknahme § 258Aussetzung nach Kündigung § 259Beschlüsse der Anleger § 260Veräußerung und Belastung von Vermögens-
gegenständen
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Rechtsprechung zu § 231 KAGB
2 Entscheidungen zu § 231 KAGB in unserer Datenbank:
- FG Hessen, 24.06.2025 - 1 K 382/24
Keine transparente Berücksichtigung des Immobilienvermögens einer ...
- LG Nürnberg-Fürth, 21.02.2025 - 4 HKO 5879/24
Einordnung eines Immobilienfonds in unzutreffende Risikoklasse
Querverweise
Auf § 231 KAGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Begriffsbestimmungen)
- Verwahrstelle
- Vorschriften für AIF-Verwahrstellen
- § 84 (Zustimmungspflichtige Geschäfte)
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen
- § 101 (Jahresbericht)
- Publikumsinvestmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen
- Allgemeines
- § 166 (Inhalt, Form und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen; Verordnungsermächtigung)
- Offene inländische Publikums-AIF
- Allgemeine Vorschriften für offene inländische Publikums-AIF
- § 214 (Risikomischung, Arten)
- Immobilien-Sondervermögen
- § 230 (Immobilien-Sondervermögen)
§ 232 (Erbbaurechtsbestellung)
§ 235 (Anforderungen an die Immobilien-Gesellschaften)
§ 238 (Beteiligungen von Immobilien-Gesellschaften an Immobilien-Gesellschaften)
§ 239 (Verbot und Einschränkung von Erwerb und Veräußerung)
§ 244 (Anlaufzeit)
§ 247 (Vermögensaufstellung)
§ 248 (Sonderregeln für die Bewertung)
§ 249 (Sonderregeln für das Bewertungsverfahren)
§ 250 (Sonderregeln für den Bewerter)
§ 251 (Sonderregeln für die Häufigkeit der Bewertung)
§ 260 (Veräußerung und Belastung von Vermögensgegenständen)
- Infrastruktur-Sondervermögen
- § 260a (Infrastruktur-Sondervermögen)
- Inländische Spezial-AIF
- Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
- Besondere Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen
- § 284 (Anlagebedingungen, Anlagegrenzen)
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF
- Anzeigeverfahren für den Vertrieb von Publikums-AIF, von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland
- § 317 (Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger)
- Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 340 (Bußgeldvorschriften)