Kapitalanlagegesetzbuch
| Kapitel 2 - Publikumsinvestmentvermögen (§§ 162 - 272h) |
| Abschnitt 3 - Offene inländische Publikums-AIF (§§ 214 - 260d) |
| Unterabschnitt 5 - Immobilien-Sondervermögen (§§ 230 - 260) |
1Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften nur erwerben und halten, wenn
| 1. | die Anlagebedingungen dies vorsehen, | |
| 2. | die Beteiligung einen dauernden Ertrag erwarten lässt, | |
| 3. | durch Vereinbarung zwischen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Immobilien-Gesellschaft die Befugnisse der Verwahrstelle nach § 84 Absatz 1 Nummer 5 sichergestellt sind, | |
| 4. | die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei der Immobilien-Gesellschaft die Stimmen- und Kapitalmehrheit hat, die für eine Änderung der Satzung erforderlich ist, | |
| 5. | durch die Rechtsform der Immobilien-Gesellschaft eine über die geleistete Einlage hinausgehende Nachschusspflicht ausgeschlossen ist und | |
| 6. | die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens unmittelbar oder mittelbar mit 100 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte an der Immobilien-Gesellschaft beteiligt ist, es sei denn, dass die Immobilien-Gesellschaft mit 100 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte an allen von ihr unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Immobilien-Gesellschaften beteiligt ist. |
2Abweichend von Satz 1 Nummer 4 darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft Beteiligungen an einer Immobilien-Gesellschaft auch dann erwerben und halten, wenn sie nicht die für eine Änderung der Satzung erforderliche Stimmen- und Kapitalmehrheit hat (Minderheitsbeteiligung). 3In diesem Fall ist die Anlagegrenze nach § 237 Absatz 3 zu beachten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz) vom 03.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 02.08.2021 | Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz) | 03.06.2021 |
Sondervermögen § 231Zulässige Vermögens-
gegenstände; Anlagegrenzen § 232Erbbaurechts-
bestellung § 233Vermögensgegenstände in Drittstaaten; Währungsrisiko § 234Beteiligung an Immobilien-
Gesellschaften § 235Anforderungen an die Immobilien-
Gesellschaften § 236Erwerb der Beteiligung; Wertermittlung durch Abschlussprüfer § 237Umfang der Beteiligung; Anlagegrenzen § 238Beteiligungen von Immobilien-
Gesellschaften an Immobilien-
Gesellschaften § 239Verbot und Einschränkung von Erwerb und Veräußerung § 240Darlehensgewährung an Immobilien-
Gesellschaften § 241Zahlungen, Überwachung durch die Verwahrstelle § 242Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts § 243Risikomischung § 244Anlaufzeit § 245Treuhandverhältnis § 246Verfügungs-
beschränkung § 247Vermögensaufstellung § 248Sonderregeln für die Bewertung § 249Sonderregeln für das Bewertungsverfahren § 250Sonderregeln für den Bewerter § 251Sonderregeln für die Häufigkeit der Bewertung § 252Ertragsverwendung § 253Liquiditäts-
vorschriften § 254Kreditaufnahme § 255Sonderregeln für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen § 256Zusätzliche Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen § 257Aussetzung der Rücknahme § 258Aussetzung nach Kündigung § 259Beschlüsse der Anleger § 260Veräußerung und Belastung von Vermögens-
gegenständen
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 234 KAGB
Entscheidung zu § 234 KAGB in unserer Datenbank:
- FG Hessen, 24.06.2025 - 1 K 382/24
Keine transparente Berücksichtigung des Immobilienvermögens einer ...
Querverweise
Auf § 234 KAGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Verwahrstelle
- Vorschriften für AIF-Verwahrstellen
- § 83 (Kontrollfunktion)
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen
- § 101 (Jahresbericht)
- Publikumsinvestmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen
- Allgemeines
- § 166 (Inhalt, Form und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen; Verordnungsermächtigung)
- Offene inländische Publikums-AIF
- Allgemeine Vorschriften für offene inländische Publikums-AIF
- § 214 (Risikomischung, Arten)
- Immobilien-Sondervermögen
- § 230 (Immobilien-Sondervermögen)
§ 231 (Zulässige Vermögensgegenstände; Anlagegrenzen)
§ 237 (Umfang der Beteiligung; Anlagegrenzen)
§ 239 (Verbot und Einschränkung von Erwerb und Veräußerung)
§ 244 (Anlaufzeit)
§ 247 (Vermögensaufstellung)
§ 248 (Sonderregeln für die Bewertung)
§ 251 (Sonderregeln für die Häufigkeit der Bewertung)
§ 260 (Veräußerung und Belastung von Vermögensgegenständen)
- Infrastruktur-Sondervermögen
- § 260a (Infrastruktur-Sondervermögen)
- Inländische Spezial-AIF
- Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
- Besondere Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen
- § 284 (Anlagebedingungen, Anlagegrenzen)
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF
- Anzeigeverfahren für den Vertrieb von Publikums-AIF, von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland
- § 317 (Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger)
- Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 340 (Bußgeldvorschriften)