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Kapitalanlagegesetzbuch
| Kapitel 2 - Publikumsinvestmentvermögen (§§ 162 - 272h) |
| Abschnitt 2 - Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie (§§ 192 - 213) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Kapitalanlagegesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/KAGB/__paste_norm__.html)
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Der Wert eines inländischen OGAW und der Nettoinventarwert je Anteil oder Aktie sind bei jeder Möglichkeit zur Ausgabe und Rückgabe von Anteilen oder Aktien entweder von der Verwahrstelle unter Mitwirkung der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder von der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst zu ermitteln.
§ 192Zulässige Vermögensgegenstände
§ 193Wertpapiere
§ 194Geldmarktinstrumente
§ 195Bankguthaben
§ 196Investmentanteile
§ 197Gesamtgrenze; Derivate; Verordnungs-
ermächtigung § 198Sonstige Anlageinstrumente § 199Kreditaufnahme § 200Wertpapier-Darlehen, Sicherheiten § 201Wertpapier-
Darlehensvertrag § 202Organisierte Wertpapier-
Darlehenssysteme § 203Pensionsgeschäfte § 204Verweisung; Verordnungs-
ermächtigung § 205Leerverkäufe § 206Emittentengrenzen § 207Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen § 208Erweiterte Anlagegrenzen § 209Wertpapierindex-OGAW § 210Emittentenbezogene Anlagegrenzen § 211Überschreiten von Anlagegrenzen § 212Bewerter; Häufigkeit der Bewertung und Berechnung § 213Umwandlung von inländischen OGAW
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ermächtigung § 198Sonstige Anlageinstrumente § 199Kreditaufnahme § 200Wertpapier-Darlehen, Sicherheiten § 201Wertpapier-
Darlehensvertrag § 202Organisierte Wertpapier-
Darlehenssysteme § 203Pensionsgeschäfte § 204Verweisung; Verordnungs-
ermächtigung § 205Leerverkäufe § 206Emittentengrenzen § 207Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen § 208Erweiterte Anlagegrenzen § 209Wertpapierindex-OGAW § 210Emittentenbezogene Anlagegrenzen § 211Überschreiten von Anlagegrenzen § 212Bewerter; Häufigkeit der Bewertung und Berechnung § 213Umwandlung von inländischen OGAW
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Querverweise
Auf § 212 KAGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Verwaltungsgesellschaften
- Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften
- § 52 (Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften)
- Publikumsinvestmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen
- Geschlossene inländische Publikums-AIF
- Allgemeine Vorschriften
- § 269 (Mindestangaben im Verkaufsprospekt)
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF
- Anzeigeverfahren für den Vertrieb von Publikums-AIF, von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland
- § 317 (Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger)