Kapitalanlagegesetzbuch
| Kapitel 2 - Publikumsinvestmentvermögen (§§ 162 - 272h) |
| Abschnitt 4 - Geschlossene inländische Publikums-AIF (§§ 261 - 272h) |
| Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 261 - 272) |
(1) 1Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für die von ihr verwalteten geschlossenen Publikums-AIF den Verkaufsprospekt und, falls der geschlossene Publikums-AIF nicht ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben wird, das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zu erstellen. 2Sobald die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb des geschlossenen Publikums-AIF gemäß § 316 beginnen darf, hat sie dem Publikum die aktuelle Fassung des Verkaufsprospekts und des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 auf der Internetseite der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zugänglich zu machen. 3Die Pflicht zur Erstellung eines Verkaufsprospekts gilt nicht für solche geschlossenen AIF-Publikumsinvestmentaktiengesellschaften, die einen Prospekt nach der Verordnung (EU) 1129/2017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12) erstellen müssen und in diesen Prospekt zusätzlich die Angaben gemäß § 269 als ergänzende Informationen aufnehmen.
(2) 1Die Angaben von wesentlicher Bedeutung im Verkaufsprospekt sind auf dem neusten Stand zu halten. 2Bei geschlossenen Publikums-AIF mit einer einmaligen Vertriebsphase gilt dies nur für die Dauer der Vertriebsphase.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz) vom 09.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 16.04.2026 | Gesetz zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz) | 09.04.2026 | |
| 01.01.2023 | Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) | 19.06.2022 | |
| 21.07.2019 | Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen | 08.07.2019 |
gegenstände, Anlagegrenzen § 262Risikomischung § 263Beschränkung von Leverage und Belastung § 264Verfügungs-
beschränkung § 265Leerverkäufe § 266Anlagebedingungen § 267Genehmigung der Anlagebedingungen § 268Erstellung von Verkaufsprospekt und Basisinformations-
blatt § 269Mindestangaben im Verkaufsprospekt § 270(weggefallen) § 271Bewertung, Bewertungsverfahren, Bewerter § 272Häufigkeit der Bewertung und Berechnung; Offenlegung
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 268 KAGB
3 Entscheidungen zu § 268 KAGB in unserer Datenbank:
- KG, 28.11.2024 - 2 U 157/21
Prospektpflicht nach dem Vermögensanlagengesetz bei sog. Private Placements
- OLG Dresden, 26.10.2023 - 8 U 369/22
- BGH, 13.12.2022 - XI ZB 10/21
Spezialgesetzliche Prospekthaftung: Vorrang gegenüber einer ...
Querverweise
Auf § 268 KAGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Publikumsinvestmentvermögen
- Geschlossene inländische Publikums-AIF
- Geschlossene Master-Feeder-Strukturen
- § 272a (Genehmigung des geschlossenen Feederfonds; besondere Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften)
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den Vertrieb und den Erwerb von OGAW
- Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 340 (Bußgeldvorschriften)
- Übergangsvorschriften
- Allgemeine Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften
- § 343 (Übergangsvorschriften für inländische und EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften)
- Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF
- § 353 (Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF)
- Sonstige Übergangsvorschriften
- § 360 (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen)
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten
- § 64 (Besondere Verhaltensregeln bei der Erbringung von Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung; Verordnungsermächtigung)