Umwandlungsgesetz
Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122m) |
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 38) |
Dritter Abschnitt - Verschmelzung durch Neugründung (§§ 36 - 38) |
Zitiervorschläge
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In dem Verschmelzungsvertrag muß der Gesellschaftsvertrag, der Partnerschaftsvertrag oder die Satzung des neuen Rechtsträgers enthalten sein oder festgestellt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 14.08.2006
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.08.2006 | Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts | 14.08.2006 |
§ 36Anzuwendende Vorschriften
§ 37Inhalt des Verschmelzungs-
vertrags § 38Anmeldung der Verschmelzung und des neuen Rechtsträgers
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vertrags § 38Anmeldung der Verschmelzung und des neuen Rechtsträgers
Rechtsprechung zu § 37 UmwG
2 Entscheidungen zu § 37 UmwG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 782/94
Übertragung von Lebensversicherungsverträgen
- BGH, 10.10.1966 - II ZR 71/64
Anspruch auf Auskunftserteilung - Umwandlung einer Aktiengesellschaft - ...