Betriebsverfassungsgesetz
Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
Vierter Abschnitt - Betriebsversammlung (§§ 42 - 46) |
1Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können Angelegenheiten einschließlich solcher tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art sowie Fragen der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer behandeln, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen; die Grundsätze des § 74 Abs. 2 finden Anwendung. 2Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können dem Betriebsrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen.
Rechtsprechung zu § 45 BetrVG
70 Entscheidungen zu § 45 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Sachsen, 10.10.2023 - 2 TaBVGa 2/23
Bereitstellung von 10 Simultandolmetschern für Betriebsversammlungen?
- BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 383/19
Betriebsratsvorsitzender als Datenschutzbeauftragter
- BAG, 24.08.2011 - 7 ABR 8/10
Teilnahmerecht von Auszubildenden eines reinen Ausbildungsbetriebes an ...
- LAG Baden-Württemberg, 16.01.1998 - 5 TaBV 14/96
Betriebsrat: Freistellungsanspruch für Kosten einer Betriebsversammlung - ...
- ArbG Bochum, 05.09.2022 - 4 BV 10/22
- BAG, 18.03.1964 - 1 ABR 12/63
Teilnahmerecht eines Gewerkschaftsbeauftragten - Betriebsversammlung - ...
- BAG, 14.02.1967 - 1 ABR 7/66
Gewerkschaftsvertreterausschließung
- LAG Saarland, 26.03.2014 - 1 TaBV 9/12
Zustimmungsersetzungsverfahren - Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats - ...
- BAG, 13.09.1977 - 1 ABR 67/75
Parteipolitischer Betätigung in Betriebsversammlung -; Referat zu ...
- BAG, 05.12.2012 - 7 ABR 48/11
Betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff
Querverweise
Auf § 45 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Gesamtbetriebsrat
- § 53 (Betriebsräteversammlung)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 71 (Jugend- und Auszubildendenversammlung)