Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Vierter Abschnitt - Betriebsversammlung (§§ 42 - 46) |
(1) 1Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. 2Sie ist nicht öffentlich. 3Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen.
(2) 1Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen, wenn dies für die Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich ist. 2Die Abteilungsversammlung wird von einem Mitglied des Betriebsrats geleitet, das möglichst einem beteiligten Betriebsteil als Arbeitnehmer angehört. 3Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
und Abteilungs-
versammlungen § 44Zeitpunkt und Verdienstausfall § 45Themen der Betriebs-
und Abteilungs-
versammlungen § 46Beauftragte der Verbände
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Rechtsprechung zu § 42 BetrVG
167 Entscheidungen zu § 42 BetrVG in unserer Datenbank:
- BAG, 24.09.2025 - 7 ABR 24/24
Betriebsratswahl - Einladung zur Betriebsversammlung zum Zwecke der Wahl des ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Schleswig-Holstein, 17.07.2024 - 3 TaBV 2/24
Diverse Verfahren im Zusammenhang mit der Wahl eines Betriebsrats im Elmshorner ...
- LAG Schleswig-Holstein, 17.07.2024 - 3 TaBV 2/24
- LAG Düsseldorf, 12.12.2024 - 12 TaBV 21/24
Betriebsversammlung während der Arbeitszeit bei der Gepäck- und ...
- LAG Hamburg, 21.11.2024 - 3 TaBV 1/24
- ArbG Iserlohn, 08.09.2020 - 2 BVGa 5/20
Gewährung eines Kostenvorschusses für eine Betriebsversammlung des Betriebsrats, ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 05.10.2020 - 13 TaBVGa 16/20 Corona
Anspruch des Betriebsrats auf Gewährung von Kostenvorschüssen gegen den ...
- LAG Hamm, 05.10.2020 - 13 TaBVGa 16/20 Corona
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.01.2017 - 3 TaBVGa 1/17
Zugangsrecht eines gekündigten Arbeitnehmers nach erhobener Kündigungsschutzklage ...
- BAG, 12.12.2023 - 7 ABR 23/22
Gesamtschwerbehindertenvertretung - erstrecktes Mandat - Teilnahmerecht an ...
Zum selben Verfahren:
- LAG München, 26.07.2022 - 6 TaBV 27/22
Teilnahmerecht der Gesamtschwerbehindertenvertretung an Betriebsversammlungen von ...
- LAG München, 26.07.2022 - 6 TaBV 27/22
- LAG Niedersachsen, 05.12.2025 - 13 TaBVGa 113/25
Eilantrag auf Durchführung der Abteilungsversammlungen oder Betriebsversammlungen
Querverweise
Auf § 42 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Betriebsversammlung
- § 43 (Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen)
- Gesamtbetriebsrat
- § 53 (Betriebsräteversammlung)
- Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 129 (Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie)