Betriebsverfassungsgesetz
Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
Vierter Abschnitt - Betriebsversammlung (§§ 42 - 46) |
(1) 1Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. 2Liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor, so hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei der in Satz 1 genannten Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. 3Die Abteilungsversammlungen sollen möglichst gleichzeitig stattfinden. 4Der Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung oder, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vorliegen, einmal weitere Abteilungsversammlungen durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint.
(2) 1Der Arbeitgeber ist zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. 2Er ist berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen. 3Der Arbeitgeber oder sein Vertreter hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden.
(3) 1Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. 2Vom Zeitpunkt der Versammlungen, die auf Wunsch des Arbeitgebers stattfinden, ist dieser rechtzeitig zu verständigen.
(4) Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine Betriebsversammlung nach Absatz 1 Satz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlungen durchgeführt worden sind.
Rechtsprechung zu § 43 BetrVG
148 Entscheidungen zu § 43 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Hessen, 27.02.2017 - 16 TaBV 76/16
Dem Arbeitgeber steht während der regelmäßigen Betriebsversammlungen des § 43 ...
- LAG Nürnberg, 02.09.2022 - 8 TaBV 15/22
Hauptbetrieb - Betriebsteil - unternehmenseinheitlicher Betriebsrat - ...
- ArbG Hamburg, 27.06.2012 - 27 BV 8/12
Auflösung eines Betriebsrats bei Nichteinberufung von Betriebsratsversammlungen ...
- LAG Nürnberg, 25.04.2012 - 4 TaBV 58/11
Betriebsversammlung - Kosten - Betriebsrat - Betriebsratskosten - Bewirtung - ...
- LAG Hamm, 16.12.2014 - 12 Sa 1020/14
Zutrittsrecht der Gewerkschaft zum Betrieb zur Mitgliederwerbung; ...
- BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 4/19
Betriebsvereinbarung - Inkrafttreten in Abhängigkeit von einem Belegschaftsquorum
- LAG Düsseldorf, 02.11.2004 - 17 Ta 625/04
Einstweilige Verfügung auf Untersagung der Durchführung einer Betriebsversammlung
- BAG, 05.12.2012 - 7 ABR 48/11
Betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff
- BAG, 23.10.1991 - 7 AZR 249/90
Weitere Betriebsversammlung; Vergütungsanspruch
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamburg, 28.02.1990 - 4 Sa 89/89
Vergütungsanspruch; Lohnanspruch; Rechtsmißbrauch; Einberufung; ...
- LAG Hamburg, 28.02.1990 - 4 Sa 89/89
Querverweise
Auf § 43 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Betriebsversammlung
- § 44 (Zeitpunkt und Verdienstausfall)
- Gesamtbetriebsrat
- § 53 (Betriebsräteversammlung)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 71 (Jugend- und Auszubildendenversammlung)