Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Vierter Abschnitt - Betriebsversammlung (§§ 42 - 46) |
(1) 1An den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen können Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften beratend teilnehmen. 2Nimmt der Arbeitgeber an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen teil, so kann er einen Beauftragten der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.
(2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs- oder Abteilungsversammlungen sind den im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
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Rechtsprechung zu § 46 BetrVG
75 Entscheidungen zu § 46 BetrVG in unserer Datenbank:
- BAG, 12.12.2023 - 7 ABR 23/22
Gesamtschwerbehindertenvertretung - erstrecktes Mandat - Teilnahmerecht an ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 19.09.2017 - 7 TaBV 91/17
Personalversammlung - Zutrittsrecht im Betrieb vertretene Gewerkschaft
- ArbG Weiden/Oberpfalz, 23.02.2022 - 4 BVGa 3/22
Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten an Betriebsratssitzungen
- ArbG Bochum, 05.09.2022 - 4 BV 10/22
- ArbG Würzburg, 14.01.2014 - 10 Ca 719/13
- LAG München, 10.08.2005 - 7 TaBV 66/04
Zutrittsrecht zu Betriebsversammlungen durch Arbeitnehmerkoalition ohne ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 19.09.2006 - 1 ABR 53/05
Betriebsverfassungsrechtlicher Gewerkschaftsbegriff
- BAG, 19.09.2006 - 1 ABR 53/05
- LAG Baden-Württemberg, 23.12.2014 - 11 TaBV 6/14
Hinzuziehung weiterer Gewerkschaftsbeauftragter zu den Sitzungen
- ArbG Berlin, 07.10.2009 - 48 Ga 17643/09
Aufruf zum Boykott der Neuen Babylon Berlin GmbH
- LAG Hamburg, 30.03.1992 - 4 TaBV 5/90
Betriebsrat; Konzern; Konzernbetriebsrat; Niederlassung; Beschäftigtenzahl; ...
Querverweise
Auf § 46 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Gesamtbetriebsrat
- § 53 (Betriebsräteversammlung)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 71 (Jugend- und Auszubildendenversammlung)