Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Vierter Abschnitt - Betriebsversammlung (§§ 42 - 46) |
(1) 1Die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. 2Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. 3Dies gilt auch dann, wenn die Versammlungen wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der Arbeitszeit stattfinden; Fahrkosten, die den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an diesen Versammlungen entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten.
(2) 1Sonstige Betriebs- oder Abteilungsversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. 2Hiervon kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber abgewichen werden; im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit durchgeführte Versammlungen berechtigen den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer zu mindern.
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Rechtsprechung zu § 44 BetrVG
140 Entscheidungen zu § 44 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Düsseldorf, 12.12.2024 - 12 TaBV 21/24
Betriebsversammlung während der Arbeitszeit bei der Gepäck- und ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 24.09.2025 - 7 ABR 24/24
Betriebsratswahl - Einladung zur Betriebsversammlung zum Zwecke der Wahl des ...
- LAG Bremen, 03.07.2018 - 1 Sa 147/17
Gutschrift von Reisezeiten - Betriebsratssitzungen - Betriebsversammlungen
- LAG Sachsen, 10.10.2023 - 2 TaBVGa 2/23
Bereitstellung von 10 Simultandolmetschern für Betriebsversammlungen?
- ArbG Stuttgart, 24.07.2013 - 22 BV 13/13
IG Metall / Betriebsrat Kärcher: Keine Einigung im Gütetermin
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 13.03.2014 - 6 TaBV 5/13
Auflösung des Betriebrats - im Betrieb vertretene Gewerkschaft - ...
- LAG Baden-Württemberg, 13.03.2014 - 6 TaBV 5/13
- ArbG Hagen, 10.05.2011 - 5 Ca 146/10
Lohnansprüche für die Zeit von Fahrten mit dem Firmenfahrzeug vom Sitz der ...
- BAG, 05.05.1987 - 1 AZR 292/85
Vergütung - Betriebsversammlung
- BAG, 27.11.1987 - 7 AZR 29/87
Abhalten einer Betriebsversammlung einer Großbäckerei während der Arbeitszeiten ...
Querverweise
Auf § 44 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 71 (Jugend- und Auszubildendenversammlung)