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   LAG Düsseldorf, 23.06.2020 - 14 TaBV 75/19   

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LAG Düsseldorf, 23.06.2020 - 14 TaBV 75/19 (https://dejure.org/2020,15751)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.06.2020 - 14 TaBV 75/19 (https://dejure.org/2020,15751)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. Juni 2020 - 14 TaBV 75/19 (https://dejure.org/2020,15751)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Grobe Pflichtverletzung des Betriebsrats; Aufkündigung der Zusammenarbeit mit dem Personalleiter als Verletzung gesetzlicher Pflichten des Betriebsrats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Betriebsrat bei Leichtmetallfelgenhersteller aufgelöst

  • REHADAT Informationssystem (Pressemitteilung)

    Auflösung eines Betriebsrats wegen Weigerung zur Zusammenarbeit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betriebsrat bei Leichtmetallfelgenhersteller aufgelöst

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Auflösung eines Betriebsrats wegen Weigerung zur Zusammenarbeit

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Konstruktive Zusammenarbeit ist Pflicht - Verweigert ein Betriebsrat die Kooperation mit dem Personalleiter, kann er aufgelöst werden

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Der Arbeitgeber bestimmt, wer sein Ansprechpartner für den Betriebsrat ist

  • datev.de (Kurzinformation)

    Betriebsrat bei Leichtmetallfelgenhersteller aufgelöst

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Betriebsrat darf Zusammenarbeit mit Personalleiter nicht einstellen

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Betriebsrat darf Zusammenarbeit nicht verweigern

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Betriebsrat darf Zusammenarbeit nicht verweigern

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (34)

  • LAG Düsseldorf, 16.07.2019 - 3 TaBV 36/19

    Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle ohne

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 23.06.2020 - 14 TaBV 75/19
    Der Betriebsrat leitete unter anderem mehrere Verfahren zur Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 100 ArbGG ein (u.a. Arbeitsgericht T. 2 BV 21/19, 2 BV 36/19, 2 BV 39/19, LAG Düsseldorf 3 TaBV 36/19).

    Das Quorum von Arbeitnehmern hat weiter vorgetragen, dass der Betriebsrat in Bezug auf Mitarbeiter, die sich offen gegen den Betriebsrat stellen würde, Daten ausgespäht habet konkret z.B. von Stempeluhren und Zeiten des Drehkreuzes des Arbeitnehmers H. V. Schließlich sei wiederholt festgestellt worden, dass der Betriebsrat rechtsmissbräuchlich Beschlussverfahren einleite (z.B. LAG Düsseldorf 3 TaBV 36/19).

    Der Betriebsrat habe nach der Entscheidung 3 TaBV 36/19 sein Verhalten angepasst.

    Insofern habe der Betriebsrat auch im Verfahren LAG Düsseldorf 3 TaBV 36/19 in erster Instanz noch Erfolg gehabt und sein Verhalten nach der Entscheidung des LAG Düsseldorf angepasst.

    Dem Betriebsrat ist zwar vom Landesarbeitsgericht sowie vom Arbeitsgericht in den Verfahren 3 TaBV 36/19 (LAG Düsseldorf vom 16.07.2019), 2 BV 21/19 (Arbeitsgericht Solingen vom 01.07.2019), 2 BV 36/19 (Arbeitsgericht Solingen vom 01.07.2019) und 2 BV 39/19 (Arbeitsgericht Solingen vom 01.07.2019) zu Recht bezüglich der Einleitung der konkretem Verfahren Rechtsmissbräuchlichkeit vorgeworfen worden.

    Die Kammer bewertet dabei zugunsten des Betriebsrats, dass dieser zum einen sein Verhalten nach der zweitinstanzlichen Entscheidung des LAG Düsseldorf im Verfahren 3 TaBV 36/19 angepasst hat.

  • ArbG Solingen, 04.10.2019 - 1 BV 27/18

    Borbet beantragt Auflösung des Betriebsrates, hilfsweise Ausschluss des

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 23.06.2020 - 14 TaBV 75/19
    Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 04.10.2019 - 1 BV 27/18 - wird zurückgewiesen, soweit der Betriebsrat auf Antrag der Arbeitgeberin (Antragstellerin und Beteiligte zu 1.) aufgelöst wurde.

    In Bezug auf den Antrag des Quorums von Arbeitnehmern (Antragsteller und gemeinsame Beteiligte zu 2.) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 4.10.2019 - 1 BV 27/18 - auf die Beschwerde des Betriebsrats abgeändert und der Antrag des Quorums von Arbeitnehmern als unzulässig abgewiesen.

    Das Arbeitsgericht hat das zunächst unter dem Aktenzeichen 1 BV 2/19 geführte Verfahren über den Auflösungsantrag des Quorums von Arbeitnehmern durch Beschluss vom 21.06.2019 mit dem Verfahren 1 BV 27/18 (Auflösungsantrag der Arbeitgeberin) verbunden.

    den Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 04.10.2019, Az. 1 BV 27/18, abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.

  • BAG, 21.02.1978 - 1 ABR 54/76

    Verfassungsmäßigkeit des § 74 Abs. 2 BetrVG -; Gefährdung des Betriebsfriedens

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 23.06.2020 - 14 TaBV 75/19
    Ein grober Verstoß gegen gesetzliche Pflichten im Sinne von § 23 Abs. 1 BetrVG liegt dann vor, wenn die Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist (BAG vom 21.02.1978 - 1 ABR 54/76, juris, Rn. 85).

    Es handelt sich bei der Bestimmung um eine unmittelbar verpflichtende Rechtsnorm und nicht um einen reinen Programmsatz (BAG vom 21.02.1978 - 1 ABR 54/76, juris, Rn. 81).

    Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist verletzt, wenn ein Verhalten des Arbeitgebers nicht nur sachlich falsch, sondern böswillig entstehend dargestellt wird und eine solche Äußerung geeignet ist, den Arbeitgeber in den Augen der Arbeitnehmerschaft herabzusetzen (BAG vom 21.02.1978 - 1 ABR 54/76, juris, Rn. 80).

  • BAG, 17.03.2010 - 7 ABR 95/08

    Parteipolitische Betätigung - Unterlassungsanspruch

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 23.06.2020 - 14 TaBV 75/19
    Bei einem Verstoß gegen § 74 Abs. 2 BetrVG ist eine Auflösung des Betriebsrats oder ein Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 BetrVG möglich (BeckOK ArbR/Werner, 55. Ed. 1.3.2020, BetrVG § 74 Rn. 25; BAG vom 17.03.2010 - 7 ABR 95/08, juris, Rn. 26 ff.; vom 15.10.2013 - 1 ABR 31/12, juris, Rn. 2,6).

    Die bei Pflichtverletzungen der beiden Betriebsparteien verschiedenen Rechtsfolgen entsprechen den unterschiedlichen rechtlichen Eigenschaften von Arbeitgeber und Betriebsrat (BAG vom 17.03.2010 - 7 ABR 95/08, BAGE 133, 342 -353, Rn. 27).

  • BAG, 05.09.1967 - 1 ABR 1/67

    Anforderungen an den Ausschluss von Betriebsratsmitgliedern -; Schweigepflicht

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 23.06.2020 - 14 TaBV 75/19
    aa) Gesetzliche Pflichten im Sinne von § 23 Abs. 1 BetrVG sind die Pflichten aus dem Betriebsverfassungsrecht, denn es steht insoweit das Amt des Betriebsrats in Rede (BAG vom 05.09.1967 - 1 ABR 1/67, juris, Rn. 33, 45; LAG Düsseldorf vom 09.01.2013 - 12 TaBV 93/12, juris, Rn. 40; LAG Düsseldorf vom 23.01.2015 - 6 TaBV 48/14, juris, Rn. 50).

    Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1 BetrVG ist es, die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats zu gewährleisten (BAG vom 05.09.1967 - 1 ABR 1/67, juris, Rn. 42; LAG Düsseldorf vom 23.01.2015 - 6 TaBV 48/14, juris, Rn. 72; Fitting/ Engels/ T./Trebinger/ Linsenmaier/Schelz, BetrVG , 30. Aufl. 2020, § 23 , Rn. 18).

  • LAG Düsseldorf, 23.01.2015 - 6 TaBV 48/14

    Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds wegen einer Pflichtverletzung aus einer

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 23.06.2020 - 14 TaBV 75/19
    aa) Gesetzliche Pflichten im Sinne von § 23 Abs. 1 BetrVG sind die Pflichten aus dem Betriebsverfassungsrecht, denn es steht insoweit das Amt des Betriebsrats in Rede (BAG vom 05.09.1967 - 1 ABR 1/67, juris, Rn. 33, 45; LAG Düsseldorf vom 09.01.2013 - 12 TaBV 93/12, juris, Rn. 40; LAG Düsseldorf vom 23.01.2015 - 6 TaBV 48/14, juris, Rn. 50).

    Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1 BetrVG ist es, die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats zu gewährleisten (BAG vom 05.09.1967 - 1 ABR 1/67, juris, Rn. 42; LAG Düsseldorf vom 23.01.2015 - 6 TaBV 48/14, juris, Rn. 72; Fitting/ Engels/ T./Trebinger/ Linsenmaier/Schelz, BetrVG , 30. Aufl. 2020, § 23 , Rn. 18).

  • LAG Hessen, 13.09.2012 - 9 TaBV 79/12

    1.Für einen u.a. auf anmaßende und beleidigende Äußerungen einer

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 23.06.2020 - 14 TaBV 75/19
    Dementsprechend ist ein grober Verstoß des Betriebsrats nur anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsrats untragbar erscheint (BAG vom 22.06.1993 - 1 ABR 92/92, juris, Rn. 53; BAG vom 27.07.2016 - 7 ABR 14/15, juris, Rn. 21; LAG I. vom 04.05.2000 - 12 TaBV 100/99, juris, Rn. 18; LAG I. vom 13.09.2012 - 9 TaBV 79/12, juris, Rn. 48; LAG I. vom 19.9.2013 - 9 TaBV 225/12, BeckRS 2014, 70937).

    Das Führen von Beschlussverfahren kann, unabhängig von der Anzahl der Verfahren, grundsätzlich dann keinen groben Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten darstellen, solange die Verfahren nicht rechtsmissbräuchlich oder schikanös eingeleitet werden ( LAG I. vom 13.09.2012 - 9 TaBV 79/12, juris, Rn. 49).

  • LAG Schleswig-Holstein, 03.12.2013 - 1 TaBV 11/33

    Auflösung des Betriebsrats - Ausschluss der Betriebsratsvorsitzenden - grobe

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 23.06.2020 - 14 TaBV 75/19
    In diesem Fall ist wie im Fall einer Wahlanfechtung (vgl. BAG vom 15.08.2012 - 7 ABR 24/11, juris; GK - ArbGG , Stand Dezember 2018, § 83 ArbGG , Rn. 147) nur das Gremium zu beteiligen (davon ohne nähere Begründung ausgehend auch LAG Schleswig-Holstein vom 03.12.2013 - 1 TaBV 11/33, juris, Rn. 102).

    Begehen einzelne oder alle Betriebsratsmitglieder parallel Pflichtverletzungen, die nicht auf einem gemeinsamen Beschluss des Betriebsrats als solchem beruhen, kommt nur ein Ausschlussverfahren, nicht die Auflösung des Betriebsrats in Betracht (ErfK/Koch, 20. Aufl. 2020, § 23 BetrVG Rn. 12; LAG Schleswig-Holstein vom 03.12.2013 - 1 TaBV 11/33, juris; LAG Berlin-Brandenburg vom 08.09.2016 - 5 TaBV 780/15, juris, Rn. 39).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 23.06.2020 - 14 TaBV 75/19
    Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs spiegelt wider, dass die Betriebsverfassung im Gegensatz zum Tarifvertragssystem von einem Kooperationsmodell ausgeht, also "primär auf dem Gedanken des Zusammenwirkens" beruht (BVerfG vom 01.03.1979, BVerfGE 50, 290 (372) = AP MitbestG § 1 Nr. 1) (Richardi BetrVG/Richardi/Maschmann, 16. Aufl. 2018, BetrVG § 2 Rn. 4f.).
  • BAG, 12.03.2019 - 1 ABR 42/17

    Unterlassungsansprüche - unzulässige Rechtsausübung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 23.06.2020 - 14 TaBV 75/19
    Damit geht es letztlich um die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben auch im Rahmen der Betriebsverfassung (BAG vom 03.05.1994 - 1 ABR 24/93, juris, Rn. 34; vom 28.05.2014 - 7 ABR 36/12, juris, Rn. 35; vom 26.09.2018 - 7 ABR 18/16, juris, Rn. 56; BAG vom 12.03.2019 - 1 ABR 42/17, juris, Rn. 43; Fitting/Engels/T./Trebinger/Linsenmaier/Schelz, 30. Aufl. 2020, BetrVG § 2 Rn. 16; Richardi BetrVG/Richardi/Maschmann, 16. Aufl. 2018, BetrVG § 2 Rn. 7).
  • BAG, 15.10.2013 - 1 ABR 31/12

    Streikaufruf im Intranet

  • BAG, 27.07.2016 - 7 ABR 14/15

    Betriebsratsmitglied - Ausschluss aus dem Betriebsrat

  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 24/93

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von

  • BAG, 11.12.1991 - 7 ABR 16/91

    Vertretung des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat

  • BAG, 28.05.2014 - 7 ABR 36/12

    Benennung von Beisitzern der Einigungsstelle

  • LAG Hessen, 19.09.2013 - 9 TaBV 225/12

    Ausschließung von Betriebsratsmitgliedern - Nichtinformation - Quorum -

  • BAG, 26.09.2018 - 7 ABR 18/16

    Zustimmungsersetzungsverfahren - tarifliche Stellenbewertung

  • BAG, 10.06.1986 - 1 ABR 59/84

    Rechtsmittel - Beschlußverfahren - Rechtsmittelinstanz - Erledigung der

  • LAG München, 17.01.2017 - 6 TaBV 97/16

    Ausschluss aus dem Betriebsrat

  • LAG Düsseldorf, 09.01.2013 - 12 TaBV 93/12

    Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat

  • BAG, 15.08.2012 - 7 ABR 24/11

    Wählbarkeit von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes in Privatbetrieben

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.01.2016 - 5 TaBV 11/15

    Ausschluss aus dem Betriebsrat - Störung des Betriebsfriedens

  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.02.2016 - 10 TaBV 2078/15

    Auflösung des Betriebsrats - Pflichtverstoß einzelner Mitglieder

  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.10.2015 - 5 TaBV 876/15

    Auflösung des Betriebsrats - Ausschluss von Betriebsratsmitgliedern

  • BAG, 14.02.1978 - 1 ABR 46/77

    Antragsberechtigung - Wahlberechtigte Arbeitnehmer - Grundsatz der geheimen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.09.2016 - 5 TaBV 780/15

    Auflösung des Betriebsrates - Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds

  • LAG Schleswig-Holstein, 03.12.2013 - 1 TaBV 11/13

    Betriebsrat, Auflösung, Betriebsratsvorsitzende, Ausschluss, Pflichtverletzung,

  • LAG Hessen, 07.03.2013 - 9 TaBV 197/12

    Darf Betriebsratsmitglied über innerbetriebliche Vorgänge die Öffentlichkeit

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.12.2009 - 5 TaBV 16/09

    Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat - ehrverletzende

  • LAG Hessen, 04.05.2000 - 12 TaBV 100/99

    Gerichtliche Auflösung eines Betriebsrats ; Grober Verstoß gegen gesetzliche

  • LAG Köln, 30.06.2000 - 11 (12) TaBV 18/00

    Betriebsrat: Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen - Beratung von Arbeitnehmern

  • LAG Düsseldorf, 25.05.1976 - 15 TaBV 10/76
  • BGH, 27.03.1961 - II ZR 24/60

    Druckkündigung eines Vorstandsmitglieds

  • ArbG Ulm, 10.07.2020 - 1 BV 2/19

    Alles falsch gemacht

  • BAG, 25.02.2020 - 1 ABR 39/18

    Konzernbetriebsvereinbarung - Share Deal

    Der Betriebsrat hat hiergegen Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf (- 14 TaBV 75/19 -) eingelegt.
  • LAG Köln, 14.01.2022 - 9 TaBV 34/21

    Unzulässige Information durch den Betriebsrat gegenüber der Belegschaft; Verstoß

    Da die Auflösung des Betriebsrats eine besonders einschneidende Sanktion darstellt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, der betrieblichen Gegebenheiten und des Anlasses der Pflichtverletzung zu beurteilen, ob eine weitere Amtsausübung des Betriebsrats untragbar erscheint (BAG, Beschluss vom 22. Juni 1993 - 1 ABR 62/92 -, BAGE 73, 291-307, Rn. 53; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 14 TaBV 75/19 -, Rn. 154, juris; Richardi/Thüsing, 17. Aufl. 2022, § 23 BetrVG, Rn. 53; vgl. auch BAG, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 7 ABR 14/15 -, BAGE 156, 1-7, Rn. 21 zum Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds).
  • ArbG Elmshorn, 23.08.2023 - 3 BV 31 e/23

    Eine Vielzahl von Pflichtverstößen kann zur gerichtlichen Auflösung des

    Mit der Rechtsprechung zu § 23 Abs. 1 BetrVG (vgl. u.a. LAG Düsseldorf, Beschl. v. 23.06.2020 - 14 TaBV 75/19 m.w.N.) ist für die Auflösung des Betriebsrats folgender Maßstab entscheidend:.
  • LAG Hessen, 23.08.2021 - 16 TaBV 3/21

    Auflösung des Betriebsrats wegen grober Pflichtverletzung

    Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1 BetrVG ist es, die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats zu gewährleisten (BAG vom 05.09.1967 - 1 ABR 1/67, juris, Rn. 42; LAG Düsseldorf vom 23.01.2015 - 6 TaBV 48/14, juris, Rn. 72; Fitting/ Engels/Trebinger/ Linsenmaier/Schelz, BetrVG, 30. Aufl. 2020, § 23, Rn. 18; LAG Düsseldorf 23. Juni 2020 - 14 TaBV 75/19 - Rn. 153-156).

    Das Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit schließt die Wahrnehmung gegensätzlicher Interessen nicht aus (Fittirig/Engels/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, 30. Aufl. 2020, BetrVG § 2 Rn. 21; LAG Düsseldorf 23. Juni 2020 - 14 TaBV 75/19 - Rn. 159).

  • ArbG Aachen, 15.07.2021 - 1 BV 9/21

    Auflösung des Betriebsrates

    Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1 BetrVG ist es, die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats zu gewährleisten (vgl. insgesamt LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.06.2020 - 14 TaBV 75/19 - Rn. 153 - 156 m.w.N., juris).

    Das LAG Düsseldorf hat in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 23.06.2020 (14 TaBV 75/19 - dort Rn. 159 ff., juris) unter Auswertung von Rechtsprechung und Literatur zu den grundsätzlich bestehenden Rechten und Pflichten von Arbeitgeber und Betriebsrat und deren Zusammenarbeit auszugsweise folgendes ausgeführt:.

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