Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Erster Abschnitt - Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats (§§ 7 - 20) |
(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) 1Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. 2Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.
(3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
(4) 1In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen. 2Wahlvorschläge sind in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern und in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterzeichnen. 3In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer.
(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 18.06.2021 | Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz | 14.06.2021 |
mitglieder § 10(weggefallen) § 11Ermäßigte Zahl der Betriebsrats-
mitglieder § 12(weggefallen) § 13Zeitpunkt der Betriebsratswahlen § 14Wahlvorschriften § 14aVereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe § 15Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter § 16Bestellung des Wahlvorstands § 17Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat § 17aBestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren § 18Vorbereitung und Durchführung der Wahl § 18aZuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen § 19Wahlanfechtung § 20Wahlschutz und Wahlkosten
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 14 BetrVG
292 Entscheidungen zu § 14 BetrVG in unserer Datenbank:
- BAG, 27.11.2024 - 7 ABR 32/23
Vereinfachtes Wahlverfahren - Wahl des Betriebsrats - Anfechtung
Zum selben Verfahren:
- LAG Sachsen-Anhalt, 05.09.2023 - 6 TaBV 21/22
Wirksamkeit Betriebsratswahl
- LAG Sachsen-Anhalt, 05.09.2023 - 6 TaBV 21/22
- LAG München, 28.01.2021 - 3 TaBV 55/20
Betriebsratswahl, gewerkschaftlicher Wahlvorschlag, Beauftragter, Untervollmacht
Zum selben Verfahren:
- ArbG München, 14.07.2020 - 26 BV 436/19
Betriebsrat, Arbeitnehmer, Leistungen, Gewerkschaft, Arbeitsvertrag, ...
- ArbG München, 14.07.2020 - 26 BV 436/19
- LAG Hessen, 25.04.2018 - 16 TaBVGa 83/18
Nach § 14 Absatz 4 BetrVG muss ein Wahlvorschlag der Arbeitnehmer von einer ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 07.05.2021 - 5 TaBV 1160/19
Aushang des Wahlausschreibens - Beschluss schriftlicher Stimmabgabe für ...
- LAG München, 25.07.2023 - 7 TaBV 54/22
Wahlanfechtung
Zum selben Verfahren:
- ArbG München, 08.08.2022 - 23 BV 256/21
Coronavirus, SARS-CoV-2, Betriebsrat, Eintragung, Betriebsratswahl, Wahlvorstand, ...
- ArbG München, 08.08.2022 - 23 BV 256/21
- BAG, 03.12.2025 - 7 ABR 36/24
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
- BAG, 26.10.2016 - 7 ABR 4/15
Betriebsratswahl - Gewerkschaftsliste - Kennwort
Querverweise
Auf § 14 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
- § 14a (Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 63 (Wahlvorschriften)
- Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
- Seeschifffahrt
- § 116 (Seebetriebsrat)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 126 (Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen)