Betriebsverfassungsgesetz
Dritter Teil - Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60 - 73b) |
Erster Abschnitt - Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60 - 71) |
(1) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 23 Abs. 1, die §§ 24, 25, 26, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, die §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 34, 36, 37, 40 und 41 entsprechend.
(2) 1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Betriebsrats Sitzungen abhalten; § 29 gilt entsprechend. 2An diesen Sitzungen kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied teilnehmen.
Rechtsprechung zu § 65 BetrVG
65 Entscheidungen zu § 65 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Niedersachsen, 31.01.2019 - 10 TaBVGa 6/19
Schulungsanspruch eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung; ...
- BAG, 18.01.2012 - 7 ABR 83/10
Freistellung des Betriebsrats von Rechtsanwaltskosten für Vertretung der Jugend- ...
- BAG, 30.03.1994 - 7 ABR 45/93
Schulung durch gewerkschaftseigenes Unternehmen
- BAG, 15.01.1992 - 7 ABR 23/90
Schulung durch Gewerkschaft; steuerliche Pauschbeträge
- LAG München, 24.01.1995 - 8 TaBV 42/94
Jugend- und Auszubildendenvertretung: Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen
Zum selben Verfahren:
- BAG, 24.01.1996 - 7 ABR 28/95
Beschlussverfahren: Feststellungsinteresse; Jugend- und Auszubildendenvertretung: ...
- BAG, 24.01.1996 - 7 ABR 28/95
- LAG München, 22.09.1998 - 8 TaBV 35/98
Kostenerstattung: Keine Erstattung der Anwaltsgebühren im Verfahren nach § 78a ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 05.04.2000 - 7 ABR 6/99
Kosten anwaltlicher Tätigkeit für ein Mitglied der Jugend- und ...
- BAG, 05.04.2000 - 7 ABR 6/99
- LAG Hamm, 16.01.2009 - 10 TaBV 37/08
Kostenerstattung im Beschlussverfahren; Anwaltskosten; ordnungsgemäße ...
- BAG, 10.05.1974 - 1 ABR 57/73
Jugendvertreter - Schulungsveranstaltung - Beschlußfassung durch den Betriebsrat ...
Querverweise
Auf § 65 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 71 (Jugend- und Auszubildendenversammlung)