Betriebsverfassungsgesetz
Dritter Teil - Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60 - 73b) |
Erster Abschnitt - Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60 - 71) |
§ 62
Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus einer Person,
21 bis 50 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 3 Mitgliedern,
51 bis 150 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 5 Mitgliedern,
151 bis 300 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 7 Mitgliedern,
301 bis 500 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 9 Mitgliedern,
501 bis 700 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 11 Mitgliedern,
701 bis 1 000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 13 Mitgliedern,
mehr als 1 000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 15 Mitgliedern.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich möglichst aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe der im Betrieb tätigen in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer zusammensetzen.
(3) Das Geschlecht, das unter den in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis in der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertreten sein, wenn diese aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
Rechtsprechung zu § 62 BetrVG
18 Entscheidungen zu § 62 BetrVG in unserer Datenbank:
- BAG, 05.12.2012 - 7 ABR 48/11
Betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff
- BAG, 04.04.1990 - 7 ABR 91/89
Jugend- und Auszubildendenvertretung: Wahlberechtigung von Auszubildenden
- LAG Hamm, 22.08.1990 - 3 TaBV 54/90
Betriebsrat: Wahl eines Ersatzmitglieds
- LAG Hamm, 11.10.1989 - 3 TaBV 62/89
Anfechtung; Wahl; Jugendvertretung; Auszubildendenvertretung; Auszubildende; ...
- BAG, 08.08.2007 - 7 ABR 43/06
Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78a Abs 4 BetrVG
- BAG, 06.07.1962 - 1 ABR 16/60
Mitwirkungsrecht - Betriebsrat - Gehaltsgruppeneinteilung
- LAG Hessen, 25.10.2007 - 9 TaBV 84/07
Zur Erforderlichkeit eines mehrtägigen Betriebsratsseminars zum AGG und zur ...
- LAG Köln, 04.06.2003 - 3 (7) Sa 1120/02
Versetzung, Weisungsrecht, Änderungskündigung, gemeinsamer Betrieb, ...
- BAG, 21.11.1978 - 1 ABR 91/76
Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats - Angabe von Gründen - Notwendiger ...
- BAG, 10.05.1974 - 1 ABR 47/73
Jugendvertretung - Schulungsveranstaltung - Bildungsveranstaltung - Nachgerücktes ...
Querverweise
Auf § 62 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 126 (Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen)