Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Dritter Abschnitt - Geschäftsführung des Betriebsrats (§§ 26 - 41) |
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) 1Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. 2Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. 3Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) 1Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. 2Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers. 3Zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer nach Satz 1 ist auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamtes abzustellen, soweit nicht ein sachlicher Grund für eine spätere Neubestimmung vorliegt. 4Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln. 5Die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden; Gleiches gilt für die Festlegung der Vergleichspersonen, soweit sie einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt und in Textform dokumentiert ist.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) 1Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. 2Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. 3Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. 4Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. 5Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. 6Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) 1Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. 2Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. 3Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 19.07.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.07.2024 | Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes | 19.07.2024 |
vertretung § 33Beschlüsse des Betriebsrats § 34Sitzungsniederschrift § 35Aussetzung von Beschlüssen § 36Geschäftsordnung § 37Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis § 38Freistellungen § 39Sprechstunden § 40Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats § 41Umlageverbot
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Rechtsprechung zu § 37 BetrVG
2.131 Entscheidungen zu § 37 BetrVG in unserer Datenbank:
- BAG, 20.03.2025 - 7 AZR 46/24
Betriebsratsmitglied - Anpassung der Vergütung
Zum selben Verfahren:
- ArbG Braunschweig, 05.07.2023 - 3 Ca 138/23
- LAG Niedersachsen, 08.02.2024 - 6 Sa 559/23
Bemessen des Arbeitsentgelts von Mitgliedern des Betriebsrates
- LAG Niedersachsen, 03.03.2026 - 6 Sa 559/23
Bemessung der Vergütung als freigestelltes Betriebsratsmitglied
- BAG, 13.05.2026 - 7 AZR 124/25
(Freigestelltes) Betriebsratsmitglied - Vergütungsanpassung
Zum selben Verfahren:
- LAG Niedersachsen, 26.05.2025 - 15 SLa 619/24
Begünstigungsverbot; Darlegungs; Beweislast; Freigestelltes Betriebsratsmitglied; ...
- LAG Niedersachsen, 26.05.2025 - 15 SLa 619/24
- LAG Sachsen, 21.03.2022 - 2 Sa 77/21
Ausgleichsansprüche des Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 2 , Abs. 3 und Abs. ...
- LAG Niedersachsen, 08.05.2026 - 17 SLa 582/24
Bemessung der Vergütung als ehemals freigestelltes Betriebsratsmitglied während ...
- BAG, 20.03.2025 - 7 AZR 159/24
Betriebsratsmitglied - Vergütungsanpassung
Zum selben Verfahren:
- LAG Niedersachsen, 01.07.2024 - 1 Sa 636/23
Höhe der Vergütungsansprüche eines Arbeitnehmes für seine Tätigkeit als hierfür ...
- LAG Niedersachsen, 01.07.2024 - 1 Sa 636/23
Querverweise
Auf § 37 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Geschäftsführung des Betriebsrats
- § 38 (Freistellungen)
- Gesamtbetriebsrat
- § 51 (Geschäftsführung)
- Konzernbetriebsrat
- § 59 (Geschäftsführung)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 65 (Geschäftsführung)
- Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73 (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)
- Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73b (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer