Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Dritter Abschnitt - Geschäftsführung des Betriebsrats (§§ 26 - 41) |
(1) 1Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. 2Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. 3Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat. 4Nimmt ein Betriebsratsmitglied mittels Video- und Telefonkonferenz an der Sitzung teil, so hat es seine Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden in Textform zu bestätigen. 5Die Bestätigung ist der Niederschrift beizufügen.
(2) 1Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen. 2Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen.
(3) Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 18.06.2021 | Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz | 14.06.2021 |
vertretung § 33Beschlüsse des Betriebsrats § 34Sitzungsniederschrift § 35Aussetzung von Beschlüssen § 36Geschäftsordnung § 37Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis § 38Freistellungen § 39Sprechstunden § 40Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats § 41Umlageverbot
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Rechtsprechung zu § 34 BetrVG
149 Entscheidungen zu § 34 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Hessen, 31.07.2023 - 16 TaBV 91/22
Antrag auf Erteilung des Rechts auf Zugang der antragstellenden ...
- LAG Thüringen, 29.06.2021 - 1 TaBVGa 1/21
Betriebsratsmitglied - Zugang zum Betriebsratsbüro - Zurverfügungstellung von ...
- LAG Düsseldorf, 05.06.2024 - 12 Sa 506/23
Eintritt des Versorgungsfalls als Mindestvoraussetzung für eine Verurteilung zu ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 27.01.2026 - 1 AZR 147/24
Betriebsvereinbarung - fehlender Betriebsratsbeschluss
- BAG, 27.01.2026 - 1 AZR 147/24
- LAG Düsseldorf, 05.06.2024 - 12 Sa 512/23
Übergang der Versorgungszusage durch erfolgten Betriebsübergang; Anspruch auf die ...
- BAG, 08.02.2022 - 1 AZR 233/21
Betriebsvereinbarung - Anscheinsvollmacht - unzulässiges Teilurteil - fehlender ...
- LAG Düsseldorf, 05.06.2024 - 12 Sa 507/23
Besimmung der Versorgungsordnung für Betriebsrentenansprüche des Arbeitnehmers ...
- LAG Niedersachsen, 01.10.2025 - 9 SLa 808/24
Schriftform; Treu und Glauben; Beschlussfassung des Betriebsrats; ...
- LAG Düsseldorf, 19.08.2021 - 5 TaBV 33/20
Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds; grobe Amtspflichtverletzung
Querverweise
Auf § 34 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Gesamtbetriebsrat
- § 51 (Geschäftsführung)
- Konzernbetriebsrat
- § 59 (Geschäftsführung)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 65 (Geschäftsführung)
- Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73 (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)
- Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73b (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)