Betriebsverfassungsgesetz
Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
Dritter Abschnitt - Geschäftsführung des Betriebsrats (§§ 26 - 41) |
(1) 1Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. 2Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. 3Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.
(2) 1Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen. 2Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen.
(3) Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen.
Rechtsprechung zu § 34 BetrVG
102 Entscheidungen zu § 34 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Hessen, 09.09.2019 - 16 TaBV 67/19
1. Aus § 34 Absatz 3 BetrVG ergibt sich ein Anspruch von Mitgliedern des ...
- BAG, 07.06.2017 - 1 ABR 32/15
Gewerkschaftlicher Unterlassungsanspruch - Nachwirkungszeitraum
Zum selben Verfahren:
- BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 32/13
Zustimmungsverweigerung - Beweiswert einer Sitzungsniederschrift - ...
- BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 32/13
- BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 5/13
Zustimmungsverweigerung - Beweiswert einer Sitzungsniederschrift
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 13.11.2012 - 15 TaBV 2/12
Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens; Beschlussfassung des ...
- LAG Baden-Württemberg, 13.11.2012 - 15 TaBV 2/12
- BAG, 12.08.2009 - 7 ABR 15/08
Elektronisches Leserecht der Dateien und E-Mail-Korrespondenz des Betriebsrats
Zum selben Verfahren:
- LAG München, 24.02.2014 - 3 TaBV 92/13
Betriebsrat, elektronisches Leserecht, Erfüllung
Zum selben Verfahren:
- BAG, 27.07.2016 - 7 ABR 16/14
Hinreichende Bestimmtheit des Antrags - gerichtliche Hinweispflicht
- BAG, 27.07.2016 - 7 ABR 16/14
Querverweise
Auf § 34 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Gesamtbetriebsrat
- § 51 (Geschäftsführung)
- Konzernbetriebsrat
- § 59 (Geschäftsführung)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 65 (Geschäftsführung)
- Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73 (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)
- Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73b (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)
- Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 129 (Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie)