Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Dritter Abschnitt - Geschäftsführung des Betriebsrats (§§ 26 - 41) |
(1) 1Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. 2Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. 3Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. 4Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich. 5Sie finden als Präsenzsitzung statt.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 5 kann die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn
2Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.
(3) Erfolgt die Betriebsratssitzung mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 18.06.2021 | Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz | 14.06.2021 |
vertretung § 33Beschlüsse des Betriebsrats § 34Sitzungsniederschrift § 35Aussetzung von Beschlüssen § 36Geschäftsordnung § 37Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis § 38Freistellungen § 39Sprechstunden § 40Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats § 41Umlageverbot
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 30 BetrVG
134 Entscheidungen zu § 30 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG München, 07.12.2023 - 2 TaBV 31/23
Betriebsratssitzung, Videokoferenz, Zurverfügungstellung der erforderlichen ...
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.01.2022 - 3 TaBV 10/21
Betriebsexterne Nutzung bestehender E-Mail-Konten des Betriebsrats
- LAG Hessen, 14.03.2022 - 16 TaBV 143/21
Anspruch auf Tablet/Notebook eines Betriebsratsmitglieds zwecks Teilnahme an ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.06.2025 - 6 TaBV 4/24
Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung von Laptops zur Durchführung von ...
- LAG Niedersachsen, 01.10.2025 - 9 SLa 808/24
Schriftform; Treu und Glauben; Beschlussfassung des Betriebsrats; ...
- LAG Niedersachsen, 01.10.2025 - 9 SLa 792/24
Anspruch auf Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie
- LAG Düsseldorf, 30.08.2023 - 12 TaBV 18/23
Unterlassung der Behinderung der Betriebsratsarbeit
Zum selben Verfahren:
- LAG Niedersachsen, 01.10.2025 - 9 SLa 811/24
Schriftform; Treu und Glauben; Beschlussfassung des Betriebsrats; ...
- LAG Niedersachsen, 01.10.2025 - 9 SLa 812/24
Beschlussfassung des Betriebsrats; betriebsvereinbarungsoffen; Gesamtbetriebsrat; ...
Querverweise
Auf § 30 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Gesamtbetriebsrat
- § 51 (Geschäftsführung)
- Konzernbetriebsrat
- § 59 (Geschäftsführung)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 65 (Geschäftsführung)
- Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73 (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)
- Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73b (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)