Betriebsverfassungsgesetz
Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
Dritter Abschnitt - Geschäftsführung des Betriebsrats (§§ 26 - 41) |
(1) 1Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. 2Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. 3Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. 4Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich. 5Sie finden als Präsenzsitzung statt.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 5 kann die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn
2Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.
(3) Erfolgt die Betriebsratssitzung mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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18.06.2021 | Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz | 14.06.2021 |
Rechtsprechung zu § 30 BetrVG
101 Entscheidungen zu § 30 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Hessen, 14.03.2022 - 16 TaBV 143/21
Anspruch auf Tablet/Notebook eines Betriebsratsmitglieds zwecks Teilnahme an ...
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.01.2022 - 3 TaBV 10/21
Betriebsexterne Nutzung bestehender E-Mail-Konten des Betriebsrats
- LAG Köln, 24.06.2022 - 9 TaBV 52/21
Antragsbindung im Beschlussverfahren; Heilung eines Verstoßes gegen § 308 ZPO ; ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 07.06.2017 - 1 ABR 32/15
Gewerkschaftlicher Unterlassungsanspruch - Nachwirkungszeitraum
Zum selben Verfahren:
- BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 32/13
Zustimmungsverweigerung - Beweiswert einer Sitzungsniederschrift - ...
- BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 32/13
- LAG Köln, 25.06.2021 - 9 TaBV 7/21
Einigungsstelle; Videokonferenz; Dienstplanung; Umkleidezeiten
- LAG Berlin-Brandenburg, 11.02.2020 - 7 Sa 997/19
Warum ein privater Dienstwagen für Betriebsräte die Ausnahme ist
- LAG Berlin-Brandenburg, 18.03.2010 - 2 TaBV 2694/09
Zeitliche Lage der Betriebsratssitzung - kein Unterlassungsanspruch des ...
- LAG Köln, 20.09.2013 - 4 TaBV 23/13
Versetzung eines Betriebsratsmitglieds
Querverweise
Auf § 30 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Gesamtbetriebsrat
- § 51 (Geschäftsführung)
- Konzernbetriebsrat
- § 59 (Geschäftsführung)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 65 (Geschäftsführung)
- Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73 (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)
- Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73b (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)