Betriebsverfassungsgesetz
Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
Dritter Abschnitt - Geschäftsführung des Betriebsrats (§§ 26 - 41) |
1Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. 2Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. 3Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. 4Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich.
Rechtsprechung zu § 30 BetrVG
89 Entscheidungen zu § 30 BetrVG in unserer Datenbank:
- BAG, 07.06.2017 - 1 ABR 32/15
Gewerkschaftlicher Unterlassungsanspruch - Nachwirkungszeitraum
Zum selben Verfahren:
- BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 32/13
Zustimmungsverweigerung - Beweiswert einer Sitzungsniederschrift - ...
- BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 32/13
- LAG Berlin-Brandenburg, 18.03.2010 - 2 TaBV 2694/09
Zeitliche Lage der Betriebsratssitzung - kein Unterlassungsanspruch des ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 11.02.2020 - 7 Sa 997/19
- LAG Berlin-Brandenburg, 20.06.2019 - 10 TaBVGa 1001/19
Taschenkontrollen - Regelungsabrede - erstmals gewählter Betriebsrat - Kündigung ...
- LAG Köln, 20.09.2013 - 4 TaBV 23/13
Versetzung eines Betriebsratsmitglieds
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.01.2016 - 5 TaBV 11/15
Ausschluss aus dem Betriebsrat - Störung des Betriebsfriedens
- BAG, 20.01.2015 - 1 ABR 25/13
Befragung von sachkundigen Arbeitnehmern
- LAG Hessen, 16.12.2010 - 9 TaBV 55/10
Geheimhaltungspflicht eines Betriebsratsmitglied über den Verlauf von ...
- VG Frankfurt/Main, 09.05.2011 - 23 K 541/11
Ausschlusses aus dem Personalrat
Querverweise
Auf § 30 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Gesamtbetriebsrat
- § 51 (Geschäftsführung)
- Konzernbetriebsrat
- § 59 (Geschäftsführung)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 65 (Geschäftsführung)
- Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73 (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)
- Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73b (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)