Betriebsverfassungsgesetz
Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
Fünfter Abschnitt - Gesamtbetriebsrat (§§ 47 - 53) |
(1) 1Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. 2Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
(2) 1Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. 2Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. 3§ 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 50 BetrVG
938 Entscheidungen zu § 50 BetrVG in unserer Datenbank:
- ArbG Stuttgart, 06.04.2023 - 21 BV 54/22
Anfechtung Betriebsratswahl - Räumlich weit entfernter Betrieb - Tarifvertrag ...
- LAG Hessen, 18.07.2016 - 16 TaBV 1/16
In Unternehmen mit mehreren Betrieben sind im Bereich des § 87 Abs. 1 Nr. 2 ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Frankfurt/Main, 26.11.2015 - 19 BV 706/14
Schicht- und Einsatzplanung
- ArbG Frankfurt/Main, 26.11.2015 - 19 BV 706/14
- LAG München, 11.07.2022 - 4 TaBV 9/22
Auskunftsanspruch, Vertrauensarbeitszeit, Regelungszuständigkeit; Ladung zur ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG München, 18.10.2021 - 29 BV 61/21
Auskunftsanspruch des Betriebsrats betreffend Arbeitszeiten bei ...
- ArbG München, 18.10.2021 - 29 BV 61/21
- VGH Baden-Württemberg, 12.01.2023 - 6 S 3786/21
Betriebsbegriff des ASiG § 11; Unbeachtlichkeit einer unterbliebenen Anhörung des ...
- LAG Köln, 20.03.2023 - 9 TaBV 9/23
Einigungsstelle - Einigungsstelleneinsetzung - Konzern - Betriebsänderung - ...
- LAG Düsseldorf, 23.06.2020 - 3 TaBV 65/19
Keine Einsicht des Betriebsrats in die elektronische Personalakte ohne Zustimmung ...
- LAG Düsseldorf, 06.07.2018 - 6 TaBV 4/18
Fortgeltung einer Konzernbetriebsvereinbarung nach Ausscheiden des Unternehmens ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Solingen, 19.12.2017 - 3 BV 1/17
Fortgeltung Konzernbetriebsvereinbarung
- ArbG Solingen, 19.12.2017 - 3 BV 1/17
Querverweise
Auf § 50 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73 (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)