Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Fünfter Abschnitt - Gesamtbetriebsrat (§§ 47 - 53) |
Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens, der Arbeitgeber, der Gesamtbetriebsrat oder eine im Unternehmen vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Gesamtbetriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
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Rechtsprechung zu § 48 BetrVG
29 Entscheidungen zu § 48 BetrVG in unserer Datenbank:
- BAG, 24.05.2023 - 7 ABR 21/21
Restmandatierter Betriebsrat - Auflösung
- LAG Berlin, 22.06.1998 - 9 TaBV 3/98
Einigungsstelle: Prüfung der Zuständigkeit - offensichtliche Unzuständigkeit - ...
- BAG, 30.10.1986 - 6 ABR 52/83
Antragsbefugnis - Beteiligungsbefugnis - Beschlußverfahren - Einleitung eines ...
- BAG, 09.11.1971 - 1 ABR 1/71
Wirtschaftsausschuß - Schweigegebot
- LAG Hamburg, 30.03.1992 - 4 TaBV 5/90
Betriebsrat; Konzern; Konzernbetriebsrat; Niederlassung; Beschäftigtenzahl; ...
- BAG, 21.06.2006 - 7 AZR 418/05
Betriebsratstätigkeit - Erforderlichkeit von Arbeitsbefreiung
- LAG Hessen, 22.09.1994 - 5 TaBV 183/93
Antragsbefugnis des Gesamtbetriebsrats; Ermessensausübung der Einigungsstelle; ...
- BAG, 13.01.1956 - 1 AZR 167/55
Volksabstimmung - Parteipolitisches Interesse der KPD - Amtspflichten eines ...
- BAG, 19.09.1985 - 2 AZR 188/83
Betriebsvereinbarung - Altersgrenze - Beendigung desArbeitsverhältnisses
- LAG Baden-Württemberg, 29.10.1990 - 10 TaBV 1/90
Betriebsvereinbarung: Kollision mit Tarifvertrag; arbeitsgerichtliches ...
Querverweise
Auf § 48 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73 (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)