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Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Fünfter Abschnitt - Gesamtbetriebsrat (§§ 47 - 53) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Betriebsverfassungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/BetrVG/__paste_norm__.html)
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Rechtsprechung zu § 49 BetrVG
92 Entscheidungen zu § 49 BetrVG in unserer Datenbank:
- BAG, 23.05.2018 - 7 ABR 14/17
Freistellung eines Konzernbetriebsratsmitglieds
- BAG, 01.03.1966 - 1 ABR 14/65
Betriebsrat - Informationsrecht
- BAG, 06.04.1973 - 1 ABR 20/72
Beisitzer - Einigungsstelle - Honoraranspruch - Freistellungsanspruch - ...
- BAG, 18.03.1964 - 1 ABR 12/63
Teilnahmerecht eines Gewerkschaftsbeauftragten - Betriebsversammlung - ...
- BAG, 03.06.2003 - 1 ABR 19/02
Arbeitnehmerdatenschutz - Arbeitszeitschutz
- KAG Mainz, 27.11.2014 - M 31/14
- BAG, 27.02.1968 - 1 ABR 6/67
Schwangerschaftmitteilung - Betriebsrat
- BAG, 05.02.1971 - 1 ABR 24/70
Mitwirkungsrecht - Betriebsrat - Umgruppierung
- BAG, 03.06.1969 - 1 ABR 1/69
Betriebsratsmitgliedspflicht
- BAG, 22.11.1963 - 1 ABR 6/63
Prämienlohn - Mitbestimmungsrecht - Betriebsrat
Querverweise
Auf § 49 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73 (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)