Gewerbeordnung
7. Titel - Arbeitnehmer (§§ 105 - 139m) |
1. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze (§§ 105 - 132a) |
1Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. 2Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. 3Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
Vorschrift eingefügt durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.2002
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2003 | Drittes Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften | 24.08.2002 |
Rechtsprechung zu § 106 GewO
1.967 Entscheidungen zu § 106 GewO in unserer Datenbank:
- BAG, 14.06.2017 - 10 AZR 330/16
Versetzung - unbillige Weisung - Anfrage nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG
Zum selben Verfahren:
- ArbG Dortmund, 08.09.2015 - 7 Ca 1224/15
Beanspruchung der Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte im Wege der ...
- BAG, 18.10.2017 - 10 AZR 330/16
Versetzung - unbillige Weisung - Verbindlichkeit für den Arbeitnehmer
- LAG Hamm, 17.03.2016 - 17 Sa 1660/15
Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Nichtbefolgung einer nicht ...
- ArbG Dortmund, 08.09.2015 - 7 Ca 1224/15
- LAG Berlin-Brandenburg, 30.05.2013 - 5 Sa 78/13
Anspruch einer Krankenschwester auf Beschäftigung ohne Nachtschichten
Zum selben Verfahren:
- BAG, 09.04.2014 - 10 AZR 637/13
Beschäftigungsanspruch - Nachtdienstuntauglichkeit
- BAG, 09.04.2014 - 10 AZR 637/13
- LAG Hessen, 02.11.2018 - 10 Ta 329/18
Vollstreckung eines Weiterbeschäftigungstitels
- BAG, 25.08.2010 - 10 AZR 275/09
Allgemeine Geschäftsbedingungen - Versetzungsvorbehalt
Zum selben Verfahren:
- LAG Sachsen, 26.01.2009 - 3 Sa 483/08
Versetzungsklausel in Arbeitsvertrag - Wirksamkeit
- LAG Sachsen, 26.01.2009 - 3 Sa 483/08
- BAG, 24.10.2018 - 10 AZR 19/18
Weisungsrecht - Beschäftigungspflicht; Weisungsrecht; Entbindung von den ...
§ 106 GewO in Nachschlagewerken
- § 106 GewO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Direktionsrecht
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 106 GewO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Einseitige Leistungsbestimmungsrechte
- § 315 (Bestimmung der Leistung durch eine Partei)
- Nachweisgesetz (NachwG)
- § 2 (Nachweispflicht)