Gewerbeordnung
| 7. Titel - Arbeitnehmer (§§ 105 - 139m) |
| 1. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze (§§ 105 - 132a) |
1Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. 2Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. 3Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
Vorschrift eingefügt durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.2002
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2003 | Drittes Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften | 24.08.2002 |
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Rechtsprechung zu § 106 GewO
3.153 Entscheidungen zu § 106 GewO in unserer Datenbank:
- LAG Berlin-Brandenburg, 30.06.2023 - 12 Sa 331/23
Umsetzung - Direktionsrecht - Berücksichtigung behinderungsgerechter ...
- LAG Köln, 16.07.2026 - 6 SLa 80/26
Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf beamtenrechtliche Vorschriften, ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 30.06.2026 - 4 SLa 256/25
Außerordentliche Kündigung wegen Privateinsatzes der Arbeitskolonne mit ...
- BAG, 18.05.2026 - 6 AZN 90/26
Versetzungen - Betriebsübergang
Zum selben Verfahren:
- BAG, 30.01.2025 - 2 AZR 93/23
Betriebsübergang - Zuordnung - Widerspruch
- LAG Hessen, 11.09.2025 - 5 SLa 215/25
- BAG, 30.01.2025 - 2 AZR 93/23
- ArbG Heilbronn, 23.03.2022 - 2 Ca 14/22 Corona
Abmahnung - außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung - einmaliges ...
- LAG Sachsen, 08.09.2023 - 2 Sa 197/22
Arbeitsentgelt - Schichtplan; Dienstplan; Arbeitsunfähigkeit; billiges Ermessen; ...
- LAG Düsseldorf, 21.05.2024 - 3 SLa 224/24
Kündigung - rote oder schwarze Arbeitshose
- BAG, 14.06.2017 - 10 AZR 330/16
Versetzung - unbillige Weisung - Anfrage nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG
§ 106 GewO in Nachschlagewerken
- § 106 GewO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Direktionsrecht
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 106 GewO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Einseitige Leistungsbestimmungsrechte
- § 315 (Bestimmung der Leistung durch eine Partei)
- Nachweisgesetz (NachwG)
- § 2 (Nachweispflicht)