Gewerbeordnung
7. Titel - Arbeitnehmer (§§ 105 - 139m) |
1. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze (§§ 105 - 132a) |
(1) 1Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. 2Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. 3Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) 1Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. 2Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Vorschrift eingefügt durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.2002
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2003 | Drittes Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften | 24.08.2002 |
Rechtsprechung zu § 109 GewO
640 Entscheidungen zu § 109 GewO in unserer Datenbank:
- BAG, 27.04.2021 - 9 AZR 262/20
Arbeitszeugnis - Beurteilung in Tabellenform
Zum selben Verfahren:
- ArbG Herford, 26.06.2019 - 1 Ca 791/18
Ein tabellarisches Zeugnis genügt seiner Form nach nicht den Anforderungen des § ...
- LAG Hamm, 28.01.2020 - 14 Sa 1163/19
Zeugnis; Form; Tabelle; Schulnoten
- ArbG Herford, 26.06.2019 - 1 Ca 791/18
- LAG München, 15.07.2021 - 3 Sa 188/21
Zeugnis, Schlussformel, Steigerungen
- LAG Düsseldorf, 12.01.2021 - 3 Sa 800/20
Rechtsanspruch auf Dank und gute Wünsche im Arbeitszeugnis
Zum selben Verfahren:
- ArbG Mönchengladbach, 27.10.2020 - 1 Ca 1729/20
Abschlussformel im Arbeitszeugnis
- BAG, 25.01.2022 - 9 AZR 146/21
Schlussformulierung eines Arbeitszeugnisses - kein Anspruch auf Dankes- und ...
- ArbG Mönchengladbach, 27.10.2020 - 1 Ca 1729/20
- LAG Niedersachsen, 12.07.2022 - 10 Sa 1217/21
Abrücken des Arbeitgebers von der zunächst erteilten sogenannten Dankes-, ...
- OLG Oldenburg, 23.07.2021 - 1 Ws 190/21
Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit einer Klinikleitung für spätere ...
- LAG Hamm, 14.03.2023 - 8 Ta 6/23
Gebührenstreitwert, Arbeitszeugnis, Leistungsort
§ 109 GewO in Nachschlagewerken
- § 109 GewO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Arbeitszeugnis
Querverweise
Auf § 109 GewO verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag und ähnliche Verträge
- Dienstvertrag
- § 630 (Pflicht zur Zeugniserteilung)
Redaktionelle Querverweise zu § 109 GewO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126 III (Schriftform) (zu § 109 III)
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
- § 6 II (Ausschluß von Doppelansprüchen)