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| OLG Oldenburg, 19.06.1990 - Ss 246/90 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)
§ 24 StVG; § 25 Abs. 1 S. 1 StVG
Anordnung eines Fahrverbots; Verkehrsordnungswidrigkeit; Inkrafttreten der Bußgeldkatalog-Verordnung; Verhängung einer Geldbuße - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anordnung eines Fahrverbots; Verkehrsordnungswidrigkeit; Inkrafttreten der Bußgeldkatalog-Verordnung; Verhängung einer Geldbuße
Papierfundstellen
- NZV 1991, 37
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91
Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren
Rn. 5 An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Düsseldorf durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Juni 1990 - Ss 246/90 (NZV 1991, 37 = VRS 79, 305), des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. November 1990 - 2 Ob OWi 322/90 (NZV 1991, 120 = DAR 1991, 109 = VRS 80, 372) sowie des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Dezember 1990 - 2 Ss (OWi) 410/90 (NZV 1991, 160) gehindert, die - und zwar die Oberlandesgerichte Oldenburg und Celle in Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV und das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Fall der Nr. 2 dieser Bestimmung - die Auffassung vertreten, daß auch in den Fällen des § 2 Abs. 1 BKatV im Hinblick auf die ihrer Ansicht nach unverändert fortgeltenden Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 1969 (BVerfGE 27, 36 = NJW 1969, 1623) die Anordnung eines Fahrverbots nur dann zulässig sei, wenn feststehe, daß der Erziehungszweck dieser Maßnahme im Einzelfall auch mit einer empfindlichen und im Wiederholungsfall auch mit einer erhöhten Geldbuße nicht erreicht werden könne. - BGH, 17.03.1992 - 4 StR 367/91
Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren
Rn. 6 An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Düsseldorf durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Juni 1990 - Ss 246/90 (NZV 1991, 37 = VRS 79, 305), des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. November 1990 - 2 ObWi 322/90 (NZV 1991, 120 = DAR 1991, 109 = VRS 80, 372) sowie des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Dezember 1990 - 2 Ss (OWi) 410/90 (NZV 1991, 160) gehindert, in denen zu § 2 Abs. 1 BKatV die Auffassung vertreten wird, daß in den darin erfaßten Fällen im Hinblick auf die unverändert fortgeltenden Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 1969 (BverfGE 27, 36 = NJW 1969, 1623) die Anordnung eines Fahrverbots nur dann zulässig sei, wenn feststehe, daß der Erziehungszweck dieser Maßnahme im Einzelfall auch mit einer empfindlichen und im Wiederholungsfall auch mit einer erhöhten Geldbuße nicht erreicht werden könne. - BayObLG, 26.03.1991 - 2 ObOWi 430/90 Das verhängte Fahrverbot entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach den Maßstäben des BVerfG (BVerfGE 27, 36,42), die nach dem Inkrafttreten der Bußgeldkatalogverordnung weiterhin zu beachten sind (BayObLG, NZV 1991, 120; OLG Oldenburg, VRS 79, 305).
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