Rechtsprechung
| BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 1576/92 |
"Reichparteitags-OLG" I
§ 31 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG, Art. 5 GG, Voraussetzungen des Anhaltens eines beleidigenden Briefs eines Gefangenen an seine Verlobte, auch "törichte" Meinungsäußerungen sind geschützt
Volltextveröffentlichungen (3)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Anhalten des Briefs eines Strafgefangenen wegen darin enthaltener Beleidigungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Anhalten eines Briefes - Strafgefangener - Abwägung - Meinungsfreiheit - Wechselwirkung - Ehrenschutz - Schranke - Allgemeine Gesetze - Gesamtumstände - Beleidigung - Inhalt - Zusammenhang - Anlaß - Adressat - Schriftliche Mitteilungen - Besondere Belastung - ...
Verfahrensgang
- LG Bayreuth, 25.05.1992 - StVK 567/91
- OLG Bamberg, 09.07.1992 - Ws 314/92
- BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 1576/92
- OLG Bamberg, 11.01.1994 - Ws 314/92
- BVerfG, 12.09.1994 - 2 BvR 291/94
Papierfundstellen
- NJW 1994, 1149
- StV 1993, 600
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51
Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte
Auszug aus BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 1576/92
Das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Meinungsfreiheit sowohl im Interesse der Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen, mit der sie eng verbunden ist, als auch im Interesse des demokratischen Prozesses (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]; 82, 272 [281]).Grundrechtsbeschränkende Gesetze müssen jedoch ihrerseits im Lichte des beschränkten Grundrechts ausgelegt und angewandt werden, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommen kann (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]; 82, 272 [280]; st. Rspr.).
- BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89
Postmortale Schmähkritik
Auszug aus BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 1576/92
Das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Meinungsfreiheit sowohl im Interesse der Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen, mit der sie eng verbunden ist, als auch im Interesse des demokratischen Prozesses (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]; 82, 272 [281]).Grundrechtsbeschränkende Gesetze müssen jedoch ihrerseits im Lichte des beschränkten Grundrechts ausgelegt und angewandt werden, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommen kann (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]; 82, 272 [280]; st. Rspr.).
- BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 126/85
Meinungsfreiheit eines Auszubildenden und Anspruch auf Übernahme in ein …
Auszug aus BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 1576/92
So verstößt es gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG , wenn ein Gericht der Würdigung einer Meinungsäußerung eine Aussage zugrundelegt, die so nicht gefallen ist, wenn es der Äußerung einen Sinn gibt, den sie nach dem festgestellten Wortlaut objektiv nicht hat, oder wenn es sich unter mehreren objektiv möglichen Deutungen für die zur Verurteilung führende entscheidet, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuscheiden (vgl. BVerfGE 86, 122 [129]).Bei Konflikten zwischen der Meinungsfreiheit und den durch die allgemeinen Gesetze zu schützenden Rechtsgütern muß außerdem eine Abwägung vorgenommen werden (vgl. BVerfGE 86, 122 [129 f.]).
- BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63
Spezifisches Verfassungsrecht
Auszug aus BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 1576/92
Das Bundesverfassungsgericht darf nur eingreifen, wenn die Fachgerichte dabei gerade Bedeutung und Tragweite des betroffenen Grundrechts verkannt haben (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2018 - 16 A 906/11
Langzeitüberwachung durch Verfassungsschutz rechtswidrig
Rn. 307 Beschluss vom 8. Juli 1993 - 2 BvR 1576/92 -, NJW 1994, 1149 = juris,. - OLG Bamberg, 11.01.1994 - Ws 314/92
"Reichparteitags-OLG" - § 31 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG, Art. 5 GG, Voraussetzungen …
Auch in Kenntnis der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 8.7.1993 glaubt der Senat, nicht weiter begründen zu müssen, dass eine derartige Aussage eine massive, an Gewicht schwerlich zu übertreffende Verletzung der Ehre der Richter des Oberlandesgerichts Nürnberg darstellt.Einmal kommt es im so genannten "einfachen Recht", nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 8.7.1993 (dort Seite 6 Abs. 1) wohl auch im Verfassungsrecht, darauf an, welchen Sinn eine Äußerung nach ihrem Wortlaut objektiv hat, und nicht darauf, welche Bedeutung ihr der Verwender, entgegen ihrem objektiven Wortlaut, beigemessen hat oder nachträglich beilegt.
Das wird darüber hinaus einmal dadurch bestätigt, dass der Strafgefangene nach den Gründen des Beschlusses vom 8.7.1993 (Seite 4, Abs. 1) dem Bundesverfassungsgericht gegenüber selbst eingeräumt hat, er habe in seinem Brief "Wut und Verärgerung seiner Verlobten gegenüber" artikulieren wollen; an seiner aggressiv feindseligen Einstellung den Organen des Strafvollzugs gegenüber hat er denn auch durch weitere oben wieder gegebene Formulierungen in diesem Schreiben keinen Zweifel gelassen.
Schließlich ist bei der nach der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts gebotenen Abwägung zwischen der Ausübung des Grundrechts der Meinungsfreiheit und dem Schutz anderer Rechtsgüter, hier die Ehre anderer, der vom Bundesverfassungsgericht unter IV 1) des Beschlusses vom 8.7.1993 dargelegte Sinn und Zweck des Grundrechts der Meinungsfreiheit zu berücksichtigen: Es ist nicht erkennbar, inwiefern die beanstandete Äußerung des Strafgefangenen einer - nicht zuletzt im Sinne einer Resozialisierung positiven - Entfaltung seiner Persönlichkeit, und erst recht nicht, wie sie dem "demokratischen Prozess" dienlich sein könnte, jedenfalls dann nicht, wenn letzterer Begriff im Sinne eines kultivierten Demokratieverständnisses ausgelegt wird.
- BVerfG, 12.09.1994 - 2 BvR 291/94
Meinungsfreiheit eines Strafgefangenen und "Ehrenschutz" eines Gerichts - …
Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf den Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 1993, 2 BvR 1576/92 (NJW 1994, 1149 f.) verwiesen, mit dem diese einen Beschluß des Oberlandesgerichts Bamberg aufgehoben und die Sache dorthin zurückverwiesen hatte.Auch die nicht immer mit der gebotenen Nüchternheit geführte Auseinandersetzung des Oberlandesgerichts mit der Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts "seit BVerfGE 35, 40 ff." (gemeint: BVerfGE 35, 35 ff.) und im besonderen mit dem Kammerbeschluß vom 8. Juli 1993, die auf teilweise unzutreffender inhaltlicher Wiedergabe und Interpretation beruht, läßt befürchten, daß der Strafsenat in Verfahren wie dem vorliegenden der Bedeutung der Grundrechte, insbesondere des Art. 5 Abs. 1 GG , nicht ausreichend gerecht wird.
- OLG Frankfurt, 18.03.1994 - 3 Ws 642/93 Die Aufklärung der näheren Umstände und die Abwägung sind geboten, um dem Wechselspiel zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Entfaltung der Persönlichkeit des Gefangenen und den Schranken seiner Grundrechte aus den allgemeinen Gesetzen gerecht zu werden (vgl. BVerfGE -2. Kammer des 2. Senats - Beschluß vom 07.08.1993 - 2 BvR 1576/92 -).
- OLG Jena, 06.11.2000 - 1 W 498/00
Kritik am Bürgermeister
Ein Senat des Nürnberger Oberlandesgerichtes musste sich die Bezeichnung "Reichsparteitags-OLG" gefallen lassen ( BVerfG NJW 1994, 1149 ). - BVerfG, 16.05.1995 - 2 BvR 1882/92
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Briefanhaltungen im Strafvollzug
Es verbietet sich mithin, § 31 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG in einem Sinne auszulegen und anzuwenden, bei dem die Vorschrift jene vollzugssteuernde Wirkung zugunsten der Freiheit verliert, die ihr durch die Anhaltebeschränkung auf "grobe" Beleidigungen und durch den der Anstalt gebotenen Ermessensgebrauch zukommen (vgl. auch Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 1993-2 BvR 1576/93 - NJW 1994, 1149 [1150]). - VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 82-IV-03 Das Rechtsschutzbedürfnis könne ihm angesichts der Schwere des Grundrechtseingriffs, aber auch deshalb nicht abgesprochen werden, weil nur eine unmissverständliche, zu veröffentlichende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs die Bindungswirkung von dessen Entscheidungen, auch der tragenden Gründe, gegenüber der Fachgerichtsbarkeit des Freistaates Sachsen bekräftige und durchsetze; insoweit entspreche die vorliegende Konstellation derjenigen in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1994, 1149), des Oberlandesgerichts Bamberg (NJW 1994, 1972) und abermals des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1995, 1477).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".