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   BGH, 08.05.2002 - XII ZR 8/00   

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https://dejure.org/2002,682
BGH, 08.05.2002 - XII ZR 8/00 (https://dejure.org/2002,682)
BGH, Entscheidung vom 08.05.2002 - XII ZR 8/00 (https://dejure.org/2002,682)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 2002 - XII ZR 8/00 (https://dejure.org/2002,682)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 535
    Anpassung einer Staffelmiete für Gewerberaum

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Revision - Anpassung einer Staffelmiete - Gewerberaum - Unvorhergesehenes Absinken - Mietpreisniveau - Wegfall der Geschäftsgrundlage - Verlängerungsklausel - Rechtsanwaltspraxis - Treu und Glauben - Marktüblicher Mietzins - Herabsetzung des Mietzinses - Nettokaltmiete - ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Gewerbliche Miete - Staffelmiete und Absinken des Mietpreisniveaus

  • Judicialis

    BGB § 535

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 535
    Anpassung einer Staffelmiete wegen unvorhergesehenen Absinkens des Mietpreisniveaus

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anpassung einer Staffelmiete

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 40 (Entscheidungsbesprechung)

    § 535 BGB
    Gewerberaummiete - Absinken des Mietpreisniveaus - Anpassung der Staffelmietvereinbarung - Vertragstreue

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Schuldrecht AT; Schuldrecht BT, Zum Wegfall der Geschäftsgrundlage bei unvorhergesehenem Absinken des Mietpreisniveaus

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2384
  • MDR 2002, 1114
  • NZM 2002, 659
  • ZMR 2002, 654
  • NJ 2003, 86
  • WM 2002, 2513
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.02.1993 - XII ZR 232/91

    Abgrenzung ehebedingter Zuwendungen von einer Schenkung

    Auszug aus BGH, 08.05.2002 - XII ZR 8/00
    Wird dieses Gleichgewicht nach Vertragsschluß durch unvorhergesehene Veränderungen so schwer gestört, daß damit das von einer Partei normalerweise zu tragende Risiko in unzumutbarer Weise überschritten wird, ist der Vertrag an die veränderten Umstände anzupassen (Senatsurteil vom 17. Februar 1993 - XII ZR 232/91 - NJW-RR 1993, 773, 774; Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 242 Rdn. 135 bis 139 m.w.N.).
  • BGH, 21.02.1986 - V ZR 195/84

    Voraussetzungen der Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen einer vertraglichen

    Auszug aus BGH, 08.05.2002 - XII ZR 8/00
    In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anpassung des Erbbauzinses bei drastischem Geldwertschwund (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Februar 1986 - V ZR 195/84 - NJW 1986, 2698, 2699) sei diese Grenze bei einem Mietzinsverfall um mehr als 60 % zu ziehen.
  • BGH, 01.06.1979 - V ZR 80/77

    Risiko der Bebaubarkeit von Bauerwartungsland

    Auszug aus BGH, 08.05.2002 - XII ZR 8/00
    Auch wesentliche Änderungen der Geschäftsgrundlage - hier etwa die bei Vertragsschluß vorhandene Vorstellung und Erwartung der Parteien, der marktübliche Mietzins werde weiter ansteigen - führen nicht zur Anpassung des Vertrages, wenn sich durch die Störung ein Risiko verwirklicht, das eine Partei zu tragen hat (vgl. BGHZ 74, 370 [373]; Senatsurteil vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - NJW 2000, 1714, 1716).
  • BGH, 28.09.1959 - III ZR 99/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.05.2002 - XII ZR 8/00
    Die Vertragsvorteile, insbesondere die Möglichkeit, Gewinne zu erzielen, sind dem Beklagten trotz des behaupteten Verfalls der Mietpreise unverändert erhalten geblieben (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. April 1960 - VIII ZR 160/59 - NJW 1960, 240, 242 f.).
  • BGH, 01.10.1975 - VIII ZR 108/74

    Anpassung eines Vertragsverhältnisses an die jeweiligen wirtschaftlichen

    Auszug aus BGH, 08.05.2002 - XII ZR 8/00
    Eine andere Beurteilung wäre eine Verletzung der gesetzlichen Grundentscheidung, daß Verträge, so wie sie geschlossen sind, gehalten werden müssen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1975 - VIII ZR 108/74 - NJW 1976, 142).
  • BGH, 16.02.2000 - XII ZR 279/97

    Rechtsposition des Mieters eines Ladenlokals nach unbefriedigender

    Auszug aus BGH, 08.05.2002 - XII ZR 8/00
    Auch wesentliche Änderungen der Geschäftsgrundlage - hier etwa die bei Vertragsschluß vorhandene Vorstellung und Erwartung der Parteien, der marktübliche Mietzins werde weiter ansteigen - führen nicht zur Anpassung des Vertrages, wenn sich durch die Störung ein Risiko verwirklicht, das eine Partei zu tragen hat (vgl. BGHZ 74, 370 [373]; Senatsurteil vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - NJW 2000, 1714, 1716).
  • BGH, 12.04.1960 - VIII ZR 160/59
    Auszug aus BGH, 08.05.2002 - XII ZR 8/00
    Die Vertragsvorteile, insbesondere die Möglichkeit, Gewinne zu erzielen, sind dem Beklagten trotz des behaupteten Verfalls der Mietpreise unverändert erhalten geblieben (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. April 1960 - VIII ZR 160/59 - NJW 1960, 240, 242 f.).
  • BGH, 05.06.2002 - XII ZR 220/99

    Abgeltung der Instandsetzungspflicht des Mieters nach Beendigung des

    Dieses typische Vertragsrisiko trägt grundsätzlich die jeweils benachteiligte Vertragspartei (Senatsurteil vom 8. Mai 2002 - XII ZR 8/00 - unter 3 a, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 160/09

    Preisgebundener Wohnraum: Anspruch des Vermieters auf Vertragsanpassung bei

    Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2002 (XII ZR 8/00, NJW 2002, 2384), wonach bei der Staffelmiete jede Partei das Risiko trägt, dass sich die Marktmiete aus ihrer Sicht ungünstiger entwickelt als die jeweilige Mietstaffel, mangels Vergleichbarkeit nichts dafür entnehmen, dass die Einordnung einer Wohnung als preisgebunden oder preisfrei allein der Risikosphäre Vermieters zuzuordnen wäre und deshalb nicht Geschäftsgrundlage eines Mietvertrags sein könnte.
  • BGH, 23.05.2014 - V ZR 208/12

    Geschäftsgrundlage eines Erbbaurechtsvertrages: Störung des

    aa) Bei den gegenseitigen, entgeltlichen Verträgen gehört der Gedanke der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung zur Geschäftsgrundlage, auch wenn dies bei den Vertragsverhandlungen nicht besonders angesprochen oder bedacht worden ist (vgl. Senat, Urteil vom 14. Oktober 1959 - V ZR 9/58, NJW 1959, 2203; BGH, Urteil vom 2. November 1961 - II ZR 126/59, NJW 1962, 250, 251; Urteil vom 6. April 1995 - IX ZR 61/94, BGHZ 129, 236, 253; Urteil vom 8. Mai 2002 - XII ZR 8/00, NJW 2002, 2384, 2385; Urteil vom 27. Oktober 2004 - XII ZR 175/02, NJW-RR 2005, 236, 237; Bamberger/Roth/Unberath, BGB, 3. Aufl., § 313 Rn. 34; NK-BGB/Krebs, 2. Aufl., § 313 Rn. 62; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 313 Rn. 25).
  • BGH, 27.10.2004 - XII ZR 175/02

    Anpassung einer Staffelmiete an die Marktentwicklung

    Zur Staffelmietvereinbarung bei Gewerberaummietverhältnissen (im Anschluß an BGH, Urteil vom 8. Mai 2002 - XII ZR 8/00 - NJW 2002, 2384, 2385).

    Der Mieter bleibt daher in der Regel auch bei einem gravierenden Absinken des allgemeinen Mietniveaus an die vertraglich vereinbarten Staffelerhöhungen gebunden, es sei denn, die Parteien haben eine abweichende Regelung getroffen (BGH, Senatsurteil vom 8. Mai 2002 - XII ZR 8/00 - NJW 2002, 2384, 2385).

    Wird dieses Gleichgewicht nach Vertragsschluß durch unvorhergesehene Veränderungen so schwer gestört, daß damit das von einer Partei normalerweise zu tragende Risiko in unzumutbarer Weise überschritten wird, so ist der Vertrag anzupassen (Senatsurteil vom 8. Mai 2002 aaO).

    Allein die Tatsache, daß die Beklagte mittlerweile vergleichbare Geschäftsräume zu einem wesentlich günstigeren Mietzins anmieten könnte, rechtfertigt nämlich nicht die Annahme einer zur Vertragsanpassung führenden Äquivalenzstörung (Senatsurteil vom 8. Mai 2002 aaO).

  • OLG Hamm, 19.01.2015 - 5 U 47/14

    Anspruch des Inhabers eines Erbbaurechts auf Anpassung des Erbbauzinses wegen

    Die Geschäftsgrundlage im engeren Sinne sei dabei abzugrenzen von der unzumutbaren Äquivalenzstörung, die nach der Rechtsprechung des BGH (BGH 8.5.2002, XII ZR 8/00) schon für sich genommen eine Anpassung rechtfertigen könne.

    Wird dieses Gleichgewicht nach Vertragsschluss durch unvorhergesehene Veränderungen so schwer gestört, dass damit das von einer Partei normalerweise zu tragende Risiko in unzumutbarer Weise überschritten wird, ist der Vertrag an die veränderten Umstände anzupassen (BGH, Urteil vom 8.5.2002 - XII ZR 8/00 - (KG Berlin) = NJW 2002, 2384 m. w. N.).

    Bei langfristigen Verträgen, aus denen als Entgelt für eine Sachleistung wiederkehrende Leistungen geschuldet werden, besteht regelmäßig die nicht fernliegende Möglichkeit, dass das vereinbarte Entgelt im Laufe der Zeit erheblich von der Entwicklung des marktübliche Entgelts abweicht (vgl. BGH, Urteil vom 8.5.2002 - XII ZR 8/00 - (KG Berlin) = NJW 2002, 2384 (in Bezug auf langfristige Mietverträge)).

    Dies insbesondere, weil die zur Unzumutbarkeit führenden Umstände jedenfalls auf die infrage kommende Äquivalenzstörung zurückzuführen sein müssen (BGH, Urteil vom 8.5.2002 - XII ZR 8/00 - (KG Berlin) = NJW 2002, 2384), was vorliegend nicht der Fall ist.

    Derartiges ergibt sich aus der von der Klägerin zur Begründung ihrer Rechtsauffassung zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 8.5.2002 - XII ZR 8/00 - (KG Berlin) = NJW 2002, 2384) gerade nicht.

  • OLG Dresden, 16.08.2012 - 5 U 1350/11

    Wirtschaftliche Unmöglichkeit; Wegfall der Geschäftsgrundlage; Kündigung

    Eine Anpassung des Vertrages nach den Regelungen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt in diesen Fällen regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2002, XII ZR 8/00, NJW 2002, 2384).
  • OLG Celle, 26.11.2019 - 13 U 127/18

    Anpassung eines Konzessionsvertrages; Privat finanzierter Ausbau und Betrieb

    Soweit im Falle der Existenzgefährdung des Schuldners hiervon im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden (vgl. Pfeiffer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 313 Rn. 70; Böttcher in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 313 BGB Rn. 21; für die Anpassung eines längerfristig abgeschlossenen Mietvertrages einer Rechtsanwaltskanzlei: BGH, Urteil vom 8. Mai 2002 - XII ZR 8/00, juris Rn. 22), liegen die Voraussetzungen für einen solchen Ausnahmefall nach den hier maßgeblichen Umständen des Einzelfalls nicht vor.
  • OLG Dresden, 03.12.2002 - 5 U 1270/02

    Mietvertrag; außerordentliche Kündigung; wichtiger Grund

    Wird dieses Gleichgewicht nach Vertragsschluss durch unvorhergesehene Veränderungen so gestört, dass das von einer Vertragspartei unter normalen Umständen zu tragende Risiko unzumutbar überschritten wird, muss der Vertrag gegebenenfalls angepasst und unter besonderen Umständen außerordentlich gekündigt werden können (vgl. BGH, NZM 2002, 659).
  • BGH, 07.07.2010 - VIII ZR 279/09

    Wohnraummiete: Vertragsanpassung wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage nach

    Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2002 (XII ZR 8/00, NJW 2002, 2384), wonach bei der Staffelmiete jede Partei das Risiko trägt, dass sich die Marktmiete aus ihrer Sicht ungünstiger entwickelt als die jeweilige Mietstaffel, mangels Vergleichbarkeit nichts dafür entnehmen, dass die Einordnung einer Wohnung als preisgebunden oder preisfrei allein der Risikosphäre des Vermieters zuzuordnen wäre und deshalb nicht Geschäftsgrundlage eines Mietvertrags sein könnte.
  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 235/09

    Wohnraummiete: Vertragsanpassung wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage bei

    Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2002 (XII ZR 8/00, NJW 2002, 2384), wonach bei der Staffelmiete jede Partei das Risiko trägt, dass sich die Marktmiete aus ihrer Sicht ungünstiger entwickelt als die jeweilige Mietstaffel, mangels Vergleichbarkeit nichts dafür entnehmen, dass die Einordnung einer Wohnung als preisgebunden oder preisfrei allein der Risikosphäre des Vermieters zuzuordnen wäre und deshalb nicht Geschäftsgrundlage eines Mietvertrags sein könnte.
  • OLG Braunschweig, 08.12.2011 - 8 U 172/10

    Zahlungsanspruch eines Eigentümers von mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken

  • OLG Stuttgart, 17.03.2003 - 6 U 232/02

    Haustürgeschäft: Begriff der Freizeitveranstaltung und der öffentlich

  • OVG Saarland, 22.04.2020 - 1 B 330/19

    Vorläufige Duldung des Fortbetriebs von Bestandsspielhallen; Vorliegen eines

  • OVG Saarland, 31.01.2022 - 1 A 282/20

    Anordnung der Schließung einer Spielhalle; Einreichung von Bauunterlagen;

  • KG, 02.11.2012 - 7 U 231/11

    Erbbaurechtsvertrag: Faktoren für die Bemessung des Erbbauzinses

  • LAG Schleswig-Holstein, 19.08.2009 - 6 Sa 362/08

    Zusatzvertrag, Wirksamkeit, Anfechtung, Irrtum, Arglistige Täuschung,

  • LG Stuttgart, 23.07.2003 - 27 O 210/03

    Gewerberaummiete: Außerordentliche fristlose Kündigung wegen Existenzgefährdung;

  • LG Berlin, 24.05.2007 - 21 O 11/07

    Kein Schadensersatz wegen Einstellung der Anschlussförderung im sozialen

  • LG Berlin, 24.05.2007 - 21 O 10/07

    Kein Schadensersatz wegen Einstellung der Anschlussförderung im sozialen

  • LG Stuttgart, 23.06.2003 - 27 O 160/03

    Vorzeitige Auflösung eines Mietvertrages

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