Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 01.07.2004 - 12 U 117/04 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Judicialis
AHB § 1 Ziff. 1; ; AHB § 1 Ziff. 3; ; AHB § 5; ; Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR)
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AHB § 1 Ziff. 1; AHB § 1 Ziff. 3; AHB § 5
Zum Verhalten des Versicherungsnehmers als Schadensereignis i.S.d. § 1 Nr. 1 AHB bei Bestimmung des zeitlichen Deckungsumfangs einer Betriebshapftpflicht nach den AHB - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Schadensereignis ist das ursächliche Verhalten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht
, S. 5 (Kurzinformation)
Begriff des "Schadensereignisses"
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anforderungen an Schadensereignis im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung; Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers bei Schadenseintritt nach Ablauf des Versicherungsvertrages ; Anforderungen an Schadensereignis nach den allgemeinen Haftpflichtbedingungen; ...
Besprechungen u.ä. (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Schadensereignis ist das ursächliche Verhalten! (IBR 2004, 660)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Versicherungsschutz nach AHB, wenn Schaden vor Versicherungsende verursacht ist! (IBR 2005, 290)
Verfahrensgang
- LG Heidelberg, 30.01.2004 - 7 O 336/03
- OLG Karlsruhe, 01.07.2004 - 12 U 117/04
Papierfundstellen
- NJW-RR 2004, 1331
- NZBau 2006, 439
- VersR 2005, 397
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (7)
- BGH, 25.09.2002 - IV ZR 248/01
Ereignis im Sinne von § 4 (1) a ARB 94
Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.07.2004 - 12 U 117/04
Dabei ist neben dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang der mit der Klausel für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbare Zweck für die Auslegung maßgebend (…Senat a.a.O.; BGH VersR 1991, 417; VersR 1993, 957; VersR 2002, 1503).Demgegenüber kommt der dem Versicherungsnehmer regelmäßig unbekannten Entstehungsgeschichte einer Klausel keine maßgebende Bedeutung zu (BGH ZfSch 1996, 261; NJW 2003, 139).
- BGH, 11.12.2002 - IV ZR 226/01
Eintrittspflicht der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht bei Wohnungseigentum
Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.07.2004 - 12 U 117/04
Unter dem Schadenereignis wird er daher ein Ereignis verstehen, das die zeitlich spätere Schädigung herbeigeführt hat und geeignet war, den erhobenen Haftpflichtanspruch auszulösen (vgl. auch BGHZ 153, 182). - BGH, 13.03.2002 - IV ZR 40/01
Verjährung von Ansprüchen auf Invaliditätsleistungen aus einer Unfallversicherung
Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.07.2004 - 12 U 117/04
Eine Treuwidrigkeit des Klägers im Zusammenhang mit der eingetretenen Verzögerung (vgl. BGH VersR 2002, 698) hat die Beklagte nicht dargetan.
- BGH, 06.03.1996 - IV ZR 275/95
Beschädigung des ziehenden Pkw durch einen Camping-Anhänger
Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.07.2004 - 12 U 117/04
Demgegenüber kommt der dem Versicherungsnehmer regelmäßig unbekannten Entstehungsgeschichte einer Klausel keine maßgebende Bedeutung zu (BGH ZfSch 1996, 261; NJW 2003, 139). - OLG Karlsruhe, 17.07.2003 - 12 U 228/02
Haftpflichtversicherung: Wirksamkeit der Ersetzung des Wortes "Ereignis" durch …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.07.2004 - 12 U 117/04
Welche Bedeutung dem Begriff "Schadenereignis " beizumessen ist, ist durch Auslegung der dem konkreten Versicherungsvertrag jeweils zugrundegelegten Allgemeinen oder Besonderen Versicherungsbedingungen zu ermitteln (Senat VersR 2003, 1436; OLG Nürnberg VersR 2000, 1490;… Späte, Haftpflichtversicherung, AHB-Kommentar, § 1 Rn. 29). - BGH, 23.01.1991 - IV ZR 173/90
Klage einer Sparkasse gegen die Versicherung auf Deckung aus einer …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.07.2004 - 12 U 117/04
Dabei ist neben dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang der mit der Klausel für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbare Zweck für die Auslegung maßgebend (…Senat a.a.O.; BGH VersR 1991, 417; VersR 1993, 957; VersR 2002, 1503). - OLG Nürnberg, 29.06.2000 - 8 U 4755/99
Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung
Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.07.2004 - 12 U 117/04
Welche Bedeutung dem Begriff "Schadenereignis " beizumessen ist, ist durch Auslegung der dem konkreten Versicherungsvertrag jeweils zugrundegelegten Allgemeinen oder Besonderen Versicherungsbedingungen zu ermitteln (Senat VersR 2003, 1436; OLG Nürnberg VersR 2000, 1490;… Späte, Haftpflichtversicherung, AHB-Kommentar, § 1 Rn. 29).
- LG Saarbrücken, 09.09.2013 - 14 O 322/12
Betriebshaftpflichtversicherung: Sachlicher und zeitlicher Umfang des …
Das für den Eintritt des Versicherungsfalles maßgebliche "Schadensereignis" (Ziff. 1.1 AHB) ist einerseits nicht schon die Herstellung einer fehlerhaften Dachkonstruktion, andererseits auch nicht erst ein später von Dritten wahrgenommener Austritt von Wasser und erst recht nicht die noch spätere Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Versicherungsnehmer, sondern die dazwischen liegende Fertigstellung einer mangelbehafteten Dachkonstruktion, die seit dem Zeitpunkt der Abnahme die Bildung von Kondenswasser bedingte, welches in der Folge zu wasserbedingten Schäden an anderen Gegenständen oder Vermögenswerten geführt haben soll (Anschluss OLG Karlsruhe, 1. Juli 2004, 12 U 117/04, VersR 2005, 397).Rn. 30 Die Frage, welches Ereignis in der Haftpflichtversicherung als den Versicherungsfall auslösendes "Schadensereignis" im Sinne von § 1 Nr. 1, § 5 Nr. 1 AHB anzusehen ist, ist problematisch, wenn - wie hier - Ursache und Folge eines konkreten Schadensereignisses zeitlich auseinanderfallen, der auf einem Verhalten des Versicherungsnehmers im Sinne eines Tuns oder Unterlassens beruhende Schaden erst zu einem späteren Zeitpunkt eintritt oder erkennbar zutage tritt (…sog. gestreckter Versicherungsfall, vgl. Saarl. OLG, Urt. v. 29. Februar 2012 - 5 U 357/10-58; OLG Karlsruhe, VersR 2005, 397).
Insbesondere vermögen die in der juristischen Auseinandersetzung verwendeten Begriffe wie "Kausalereignis" oder "Folgeereignis", die sich in den Bedingungen nicht finden, das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ebenso wenig zu prägen wie die daran anknüpfenden Theorien, die er ebenfalls nicht kennen wird (OLG Karlsruhe, VersR 2005, 397;… Saarl. OLG. a.a.O.).
Rn. 32 Der Versicherungsnehmer, der - wie die Klägerin - eine Betriebshaftpflichtversicherung abschließt, geht nach dem Wortlaut des § 1 Nr. 1 AHB davon aus, dass es sich bei dem Schadenereignis nur um ein solches handeln kann, das auf sein Verhalten zurückzuführen und geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch auszulösen (OLG Karlsruhe, VersR 2005, 397; OLG Stuttgart, VersR 2006, 65).
Ein solches Ereignis wird er nicht allein in einem noch intern gebliebenen Fehlverhalten sehen, sondern erst dann annehmen, wenn eine Handlung oder ein Unterlassen im Verhältnis zum Geschädigten die haftungsrechtlich maßgebende Ursache für die Schädigung und die Schädigungsfolgen setzt (OLG Karlsruhe, VersR 2005, 397; OLG Stuttgart, VersR 2006, 65).
Der Versicherungsnehmer wird deshalb davon ausgehen, dass der Schaden, auf dessen Ersatz er in Anspruch genommen wird, im Zeitpunkt des "Schadensereignisses" noch nicht eingetreten sein soll (OLG Karlsruhe, VersR 2005, 397).
Rn. 33 Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass das maßgebliche "Schadensereignis" hier einerseits weder bereits die Herstellung der Dachkonstruktion selbst, noch andererseits erst der erst später von Dritten wahrgenommene Austritt von Wasser und erst recht nicht die noch spätere Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Klägerin ist, sondern die zwischen diesen Zeitpunkten liegende Fertigstellung einer mangelbehafteten Dachkonstruktion, die seit dem Zeitpunkt der Abnahme die Bildung von Kondenswasser bedingte, welches in der Folge zu wasserbedingten Schäden an anderen Gegenständen oder Vermögenswerten geführt haben soll (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2005, 397: "Schadensereignis" beim Einbau mangelhafter, in der Folge aufquellender Türzargen ist der Zeitpunkt des - fertiggestellten - Einbaus):.
Diese Schadensmanifestation oder Schadensfeststellung stellt nicht das Schadensereignis im Sinne der hier verwendeten Versicherungsbedingungen dar, das begriffsnotwendigerweise (vgl. § 1 Nr. 1 AHB) schon zuvor - hier: mit Fertigstellung der Dachkonstruktion - eingetreten ist (OLG Karlsruhe, VersR 2005, 397).
- OLG Karlsruhe, 16.07.2020 - 12 U 22/20
Betriebshaftpflichtversicherung mit "Bauunternehmerpolice": Auslegung der …
Ausgangspunkt für das Verständnis eines verständigen Versicherungsnehmers, der eine Betriebshaftpflichtversicherung abschließt, ist damit die in den Verkehrskreisen eines Bauunternehmers bekannte Differenzierung zwischen Mangelschäden und Mangelfolgeschäden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.07.2004 - 12 U 117/04 -, juris Rn. 42).Derartige Folgeschäden werden nach dem Wortlaut der Klausel von dem Versicherungsschutz umfasst (vgl. BGH…, Urteil vom 20.11.1990 - IV ZR 229/89 -, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 16.06.2010 - IV ZR 92/09 -, juris; OLG Karlsruhe Urteil vom 01.07.2004 - 12 U 117/04 -, juris Rn. 42; OLG Karlsruhe…, Urteil vom 31.10.2013 - 9 U 84/12 -, juris Rn. 17 ; OLG Dresden…, Urteil vom 23.10.2013 - 7 U 548/13 -, Rn. 18, juris;… v. Rintelen, in Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung, 2. Aufl. 2015, Ziffer 1 AHB, Rn. 528;… Schimikowski, in Rüffer/Halbach/ders., Versicherungsvertragsgesetz, 4. Aufl. 2020, § 1 AHB Rn. 44).
- OLG Rostock, 31.05.2019 - 4 U 17/16
Betriebshaftpflichtversicherung: Deckungsschutz für Mängelbeseitigungsnebenkosten
Die gegenständliche Mangelbeseitigungsnebenkostenklausel enthält, anders als bspw. die Nachbesserungsbegleitklausel, weder eine Einschränkung dahin, dass der Schaden außerhalb der Werkleistung des Versicherungsnehmers auftreten muss (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 1. Juli 2004 - 12 U 117/04, juris Rn. 42), noch auf Freilegungs- und Wiederherstellungskosten in anderen Gewerken, was jedenfalls gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der beklagten Versicherung als Verwender geht.
- OLG Karlsruhe, 10.03.2015 - 12 U 289/14
Betriebshaftpflichtversicherung: Zeitpunkt des Schadensereignisses bei einem …
Rn. 40 ee) Soweit die Parteien sich erstinstanzlich auf die Senatsentscheidung vom 01.07.2004 (12 U 117/04, NJW-RR 2004, 1331), welche der Senat mit Urteil vom 17.06.2014 ( 12 U 36/14 , VersR 2014, 1450 ) fortgesetzt hat, berufen haben, kommt es hierauf nicht an. - OLG Karlsruhe, 17.06.2014 - 12 U 36/14
Betriebshaftpflichtversicherung: Deckungsschutz für die Geltendmachung von …
Diese Frage hat das Landgericht auf der Grundlage des Senatsurteils vom 1. Juli 2004 (NJW-RR 2004, 1331) zu Recht bejaht. - OLG Stuttgart, 28.04.2005 - 7 U 209/04
Betriebshaftpflichtversicherung: Eintritt des Schadensereignisses als …
Der Senat folgt hierbei den Entscheidungen des OLG Karlsruhe vom 01.07.2004, VersR 2005, 397 und vom 17.07.2003, OLGReport Karlsruhe 2004, 28 sowie des OLG Oldenburg vom 27.11.1996, r+s 1997, 57. - LG Hannover, 18.03.2015 - 6 O 205/14 Schadensverursachung zusammenhängt (vgl. OLG Karlsruhe, 12 U 117/04).
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