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   LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2006 - L 1 AL 8/06   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2006 - L 1 AL 8/06 (https://dejure.org/2006,16025)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.03.2006 - L 1 AL 8/06 (https://dejure.org/2006,16025)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. März 2006 - L 1 AL 8/06 (https://dejure.org/2006,16025)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - Wiedereingliederungsmaßnahme nach § 28 SGB 9 - geringfügige Beschäftigung - leistungs- und beitragsrechtlicher Beschäftigungsbegriff

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Fiktion der Beschäftigungssuche; Wiedereingliederungsverhältnis als Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ; Rechtsverhältnis eigener Art für die Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung; Zweck der Ermöglichung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 22.09.1988 - 7 RAr 13/87

    Bewährungshilfeverein - Betriebsähnliche Maßnahme - Arbeitslosigkeit -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2006 - L 1 AL 8/06
    Ebenso fehlt es an einem Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne, wenn die Verrichtung der Arbeit therapeutischen Zwecken dient und einem Übungs- oder Behandlungsplan folgt, weil hier der medizinische, nicht der wirtschaftliche Erfolg im Vordergrund steht (BSG, Urteil v. 22.09.1988, 7 RAr 13/87, SozR 4100 § 101 Nr. 7).
  • BSG, 22.08.1984 - 7 RAr 12/83

    Arbeitszeitbeschränkung - Arbeitsschutz - Versagung von Arbeitslosengeld

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2006 - L 1 AL 8/06
    Vielmehr hat ungeachtet dieses Standorts der einzige Zweck des § 102 Abs. 2 Nr. 2 AFG darin bestanden, die in dieser Vorschrift genannten Beschäftigten in die Beitragspflicht aufzunehmen, um ihnen den Verlust ihrer Leistungsanwartschaft zu ersparen (im Einzelnen: BSG, Urteil v. 22.08.1984, 7 RAr 12/83, SozR 4100 § 102 Nr. 6; Urteil v. 23.10.1985, 7 RAr 54/84).
  • BSG, 03.06.2004 - B 11 AL 70/03 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - Arbeitslosmeldung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2006 - L 1 AL 8/06
    Anerkannt ist dies in der Rechtsprechung vor allem für den Fall, dass eine tatsächliche Arbeitsleistung gegen Entgelt nicht mehr erbracht wird und aus diesem Grund keine Eingliederung in den Betrieb mehr gegeben ist (vgl. BSG, Urteil v. 28.09.1993, 11 RAr 69/92, SozR 3-4100 § 101 Nr. 5; zuletzt BSG, Urteil v. 03.06.2004, B 11 AL 70/03 R, SozR 4-4300 § 123 Nr. 2).
  • BAG, 28.07.1999 - 4 AZR 192/98

    Stufenweise Wiedereingliederung und Fahrtkostenerstattung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2006 - L 1 AL 8/06
    Für die Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung nach § 28 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) besteht zwischen dem Versicherten und dem Unternehmer kein Arbeitsverhältnis, sondern ein Rechtsverhältnis eigener Art im Sinne von § 305 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (allg.M.; BAG, Urteil v. 28.07.1999, 4 AZR 192/98, BAGE 92, 140, 143 f.; vgl. auch BAG, Urteil v. 29.01.1992, 5 AZR, 37/91, BAGE 69, 272, 276 f.) Dieses ist - im Gegensatz zum Arbeitsverhältnis - nicht auf die Leistung von Arbeit im Sinne des arbeitsvertraglichen Leistungsaustauschs gerichtet.
  • BAG, 29.01.1992 - 5 AZR 37/91

    Arbeitsentgelt bei Wiedereingliederung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2006 - L 1 AL 8/06
    Für die Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung nach § 28 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) besteht zwischen dem Versicherten und dem Unternehmer kein Arbeitsverhältnis, sondern ein Rechtsverhältnis eigener Art im Sinne von § 305 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (allg.M.; BAG, Urteil v. 28.07.1999, 4 AZR 192/98, BAGE 92, 140, 143 f.; vgl. auch BAG, Urteil v. 29.01.1992, 5 AZR, 37/91, BAGE 69, 272, 276 f.) Dieses ist - im Gegensatz zum Arbeitsverhältnis - nicht auf die Leistung von Arbeit im Sinne des arbeitsvertraglichen Leistungsaustauschs gerichtet.
  • BSG, 28.09.1993 - 11 RAr 69/92

    Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2006 - L 1 AL 8/06
    Anerkannt ist dies in der Rechtsprechung vor allem für den Fall, dass eine tatsächliche Arbeitsleistung gegen Entgelt nicht mehr erbracht wird und aus diesem Grund keine Eingliederung in den Betrieb mehr gegeben ist (vgl. BSG, Urteil v. 28.09.1993, 11 RAr 69/92, SozR 3-4100 § 101 Nr. 5; zuletzt BSG, Urteil v. 03.06.2004, B 11 AL 70/03 R, SozR 4-4300 § 123 Nr. 2).
  • BSG, 23.10.1985 - 7 RAr 54/84
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2006 - L 1 AL 8/06
    Vielmehr hat ungeachtet dieses Standorts der einzige Zweck des § 102 Abs. 2 Nr. 2 AFG darin bestanden, die in dieser Vorschrift genannten Beschäftigten in die Beitragspflicht aufzunehmen, um ihnen den Verlust ihrer Leistungsanwartschaft zu ersparen (im Einzelnen: BSG, Urteil v. 22.08.1984, 7 RAr 12/83, SozR 4100 § 102 Nr. 6; Urteil v. 23.10.1985, 7 RAr 54/84).
  • BAG, 13.06.2006 - 9 AZR 229/05

    Wiedereingliederung - Schwerbehinderung

    Entgeltansprüche entstehen nicht (vgl. BAG 29. Januar 1992 - 5 AZR 37/91 - BAGE 69, 272; LSG NRW 28. März 2006 - L 1 AL 8/06 - juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2012 - L 16 AL 90/12

    Arbeitslosenversicherung

    Den hiergegen am 06.04.2011 erhobenen Widerspruch des Klägers, zu dessen Begründung er auf Entscheidungen des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 28.03.2006 (L 1 AL 8/06) und des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31.03.2007 (B 11a AL 31/06 R) Bezug nahm, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2011 als unbegründet zurück.

    Zur weiteren Begründung hat das SG auf die Entscheidungen des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.03.2006 (L 1 AL 8/06) und des BSG vom 31.03.2007 (B 11a AL 31/06 R) Bezug genommen.

  • SG Nordhausen, 10.10.2018 - S 10 U 1287/17

    (Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 1

    Die stufenweise Wiedereingliederung stellt somit eine derjenigen Fallgruppen dar, bei denen der leistungs- und der beitragsrechtliche Beschäftigungsbegriff in der Arbeitslosenversicherung auseinanderfallen könnte, mit der Folge, dass ein beitragsrechtliches Beschäftigungsverhältnis bestehen kann (§ 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III), ohne dass gleichzeitig auch ein leistungsrechtliches und damit den Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließendes Beschäftigungsverhältnis vorliegt (so auch die Vorinstanz LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.03.2006 - L 1 AL 8/06 - m.w.N.).
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