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   OLG Frankfurt, 29.12.2010 - 19 U 94/10   

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OLG Frankfurt, 29.12.2010 - 19 U 94/10 (https://dejure.org/2010,12738)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.12.2010 - 19 U 94/10 (https://dejure.org/2010,12738)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. Dezember 2010 - 19 U 94/10 (https://dejure.org/2010,12738)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 280 BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufklärungspflichten der anlageberatenden Bank über die Gewinnmarge bei der Vermittlung von Zertifikaten der Lehman Brothers Bank

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280
    Aufklärungspflichten der anlageberatenden Bank über die Gewinnmarge bei der Vermittlung von Zertifikaten der Lehman Brothers Bank

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Hamburg, 23.04.2010 - 13 U 117/09

    Lehman-Zertifikate

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.12.2010 - 19 U 94/10
    Dementsprechend hat auch das Oberlandesgericht Hamburg in zwei insoweit gleichlautenden Entscheidungen vom 23.04.2010 ausgeführt, dass der BGH eine Aufklärungspflicht über Rückvergütungen, also die sogenannte Kick Back-Rechtsprechung, bislang nur in Sachverhaltskonstellationen mit drei Beteiligten angenommen habe, weshalb eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf Sachverhalte, in denen der Anleger das Anlageprodukt direkt von der beratenden Bank erwerbe, nicht sachgerecht sei (13 U 117/09, Rn. 42; 13 U 118/09, Rn. 44 f.).

    Dementsprechend hat auch das OLG Hamburg eine Aufklärungspflicht der Bank über ihre Gewinnmarge mit dem Argument verneint, ein schützenwertes Interesse an einer derartigen Aufklärung bestehe nicht, weil jedem Marktteilnehmer, auch einem die Beratungsleistung einer Bank in Anspruch nehmenden Privatanleger, klar sein müsse, dass das Unternehmen aus der Leistung einen Gewinn ziehe und daher in dem zu entrichtenden Preis für das Anlageprodukt auch ein Entgelt für die Bank enthalten sei (OLG Hamburg, Urt. v. 23.04.2010, 13 U 117/09, Rn. 43 ff.; 13 U 118/09, Rn. 46 ff., ferner OLG Celle, a.a.O., Rn. 22).

    Soweit nämlich die drei führenden Ratingagenturen bis zuletzt Lehman Brothers bzw. die von ihnen emittierten Wertpapiere als investitionswürdig eingestuft haben, durfte bei Empfehlung der streitgegenständlichen Zertifikate im Februar 2007 ohne weiteres noch auf die Bonität der Emittentin vertraut werden (so auch OLG Hamburg, Urt. v. 23.04.2010, 13 U 117/09, Rn. 80, für eine Anlageempfehlung im Oktober 2007 und damit einen um noch acht Monate späteren Zeitpunkt).

  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.12.2010 - 19 U 94/10
    37 Nach der Definition des BGH liegen aufklärungspflichtige Rückvergütungen (nur) dann vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen (BGH, Urt. v. 15.04.2010, III ZR 196/09, Rn.10; Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 338/08, Rn.31; Urt. v. 12.05.2009, XI ZR 586/07, Rn.15, 18; Beschluss vom 20.01.2009, XI ZR 510/07, Rn.12; Urt. v. 19.12.2006, XI ZR 65/05, Rn.22).

    Diese Vermutung gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters (BGH, Urt. v. 12.05.2009, XI ZR 586/07, Rn. 22, m.w.N.).

  • OLG Hamburg, 23.04.2010 - 13 U 118/09

    Lehman-Zertifikate

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.12.2010 - 19 U 94/10
    Dementsprechend hat auch das Oberlandesgericht Hamburg in zwei insoweit gleichlautenden Entscheidungen vom 23.04.2010 ausgeführt, dass der BGH eine Aufklärungspflicht über Rückvergütungen, also die sogenannte Kick Back-Rechtsprechung, bislang nur in Sachverhaltskonstellationen mit drei Beteiligten angenommen habe, weshalb eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf Sachverhalte, in denen der Anleger das Anlageprodukt direkt von der beratenden Bank erwerbe, nicht sachgerecht sei (13 U 117/09, Rn. 42; 13 U 118/09, Rn. 44 f.).

    Dementsprechend hat auch das OLG Hamburg eine Aufklärungspflicht der Bank über ihre Gewinnmarge mit dem Argument verneint, ein schützenwertes Interesse an einer derartigen Aufklärung bestehe nicht, weil jedem Marktteilnehmer, auch einem die Beratungsleistung einer Bank in Anspruch nehmenden Privatanleger, klar sein müsse, dass das Unternehmen aus der Leistung einen Gewinn ziehe und daher in dem zu entrichtenden Preis für das Anlageprodukt auch ein Entgelt für die Bank enthalten sei (OLG Hamburg, Urt. v. 23.04.2010, 13 U 117/09, Rn. 43 ff.; 13 U 118/09, Rn. 46 ff., ferner OLG Celle, a.a.O., Rn. 22).

  • OLG Dresden, 11.05.2010 - 5 U 1178/09

    Lehman-Zertifikat, Kick-back

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.12.2010 - 19 U 94/10
    Ausgehend von der oben zitierten Definition aufklärungspflichtiger Rückvergütungen hat es bei Erwerb von Lehman-Zertifikaten die Anwendung der Kick Back-Rechtsprechung mit der Begründung verneint, dass es sich in diesem Fall ersichtlich nicht um solche Rückvergütungen handele, weshalb hinsichtlich der dort in Rede stehenden Verkaufsprovisionen eine Aufklärungspflicht der Bank nicht bestanden habe (OLG Dresden, Urt. v. 11.05.2010, 5 U 1178/09, Rn. 33).
  • BGH, 21.03.2006 - XI ZR 63/05

    Schadensermittlung bei Anlageberatung; Beurteilungshorizont bei Empfehlung zum

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.12.2010 - 19 U 94/10
    Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (BGH, Urt. v. 21.03.2006 - XI ZR 63/05, Rn. 12 m.w.N.).
  • BGH, 15.04.2010 - III ZR 196/09

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.12.2010 - 19 U 94/10
    37 Nach der Definition des BGH liegen aufklärungspflichtige Rückvergütungen (nur) dann vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen (BGH, Urt. v. 15.04.2010, III ZR 196/09, Rn.10; Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 338/08, Rn.31; Urt. v. 12.05.2009, XI ZR 586/07, Rn.15, 18; Beschluss vom 20.01.2009, XI ZR 510/07, Rn.12; Urt. v. 19.12.2006, XI ZR 65/05, Rn.22).
  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 338/08

    Immobilienfonds - Zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung (hier:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.12.2010 - 19 U 94/10
    37 Nach der Definition des BGH liegen aufklärungspflichtige Rückvergütungen (nur) dann vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen (BGH, Urt. v. 15.04.2010, III ZR 196/09, Rn.10; Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 338/08, Rn.31; Urt. v. 12.05.2009, XI ZR 586/07, Rn.15, 18; Beschluss vom 20.01.2009, XI ZR 510/07, Rn.12; Urt. v. 19.12.2006, XI ZR 65/05, Rn.22).
  • OLG Celle, 04.03.2010 - 3 U 9/10

    Mögliche Aufklärungspflichten einer Bank über Rabatte beim

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.12.2010 - 19 U 94/10
    39 Soweit die Beklagte im vorliegenden Fall für die Veräußerung des Fremdzertifikats zu einem Festpreis eine einmalige Vertriebsprovision von 3, 5 % aus dem Ertrag der Emittentin, also quasi einen Rabatt auf den Einkaufspreis des Finanzprodukts, erhalten hat, fehlt es bereits an vom Anleger gezahlten Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsgebühren, die er aus seiner Sicht zunächst an die Emittentin geleistet hat und die sodann zumindest zum Teil hinter seinem Rücken, also durch einen zweiten Zahlungsfluss, an die beklagte Bank zurückgeflossen sind (OLG Celle, Beschl. v. 04.03.2010, 3 U 9/10, Rn. 21).
  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07

    Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds - "CFB-Medienfonds

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.12.2010 - 19 U 94/10
    37 Nach der Definition des BGH liegen aufklärungspflichtige Rückvergütungen (nur) dann vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen (BGH, Urt. v. 15.04.2010, III ZR 196/09, Rn.10; Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 338/08, Rn.31; Urt. v. 12.05.2009, XI ZR 586/07, Rn.15, 18; Beschluss vom 20.01.2009, XI ZR 510/07, Rn.12; Urt. v. 19.12.2006, XI ZR 65/05, Rn.22).
  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.12.2010 - 19 U 94/10
    Denn ein Schadensersatzanspruch ergebe sich nach der Rechtsprechung des BGH bereits aus dem Gesichtspunkt der nicht offen gelegten Rückvergütung (BGH, Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 56/05).
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