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   OLG Frankfurt, 25.05.2011 - 9 U 43/10   

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https://dejure.org/2011,10564
OLG Frankfurt, 25.05.2011 - 9 U 43/10 (https://dejure.org/2011,10564)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.05.2011 - 9 U 43/10 (https://dejure.org/2011,10564)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. Mai 2011 - 9 U 43/10 (https://dejure.org/2011,10564)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 355 BGB
    Widerrufsbelehrung bei vertraglichem Widerrufsrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung für ein vertragliches Widerrufsrecht i.R.e. Fondsbeitritts

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 355
    Anforderungen an die Belehrung über ein vertragliches Widerrufsrecht bei einem Fondsbeitritt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2011, 2016
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Köln, 22.07.2009 - 27 U 5/09

    Auslegung eines in einem Gesellschaftsbeitritt vereinbarten Widerrufsrechts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.05.2011 - 9 U 43/10
    Die Belehrung enthält vielmehr die uneingeschränkte Erklärung, wonach der Beitretende im Falle seines rechtzeitigen Widerrufs an seine Willenserklärung nicht mehr gebunden ist (so für einen Parallelfall: OLG Köln, Urteil vom 22.7.2009, 27 U 5/09).

    42 Mit dem OLG Köln (Urteil vom 22.7.2009, 27 U 5/09) ist der erkennende Senat der Auffassung, dass das vertragliche Widerrufsrecht hier unabhängig von dem Vorliegen der Voraussetzungen des Haustürgeschäfts an den Kriterien zu messen ist, die für das gesetzliche Widerrufsrecht des § 312 BGB gelten.

    Da sie in "Haustürfällen" aber zwingend nach den gesetzlichen Voraussetzungen zu belehren hatte und nicht angenommen werden kann, dass sie für die andere Gruppe eine gesonderte Belehrung statuieren wollte, ist die Belehrung sowohl für das vertragliche als auch für das (nur) gesetzliche Widerrufsrecht gemeint und muss danach insgesamt dem gesetzlichen Leitbild der Widerrufsbelehrung entsprechen (so ausführlicher OLG Köln, Urteil vom 22.7.2009, 27 U 5/09; anders wohl OLG Frankfurt, Urteil vom 30.12.2009, 23 U 16/08 - derzeit in Revision beim BGH zum Az. II ZR 14/10 - und OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.6.2010, 6 W 15/10).

    Ausschlaggebend ist, dass die Belehrung in der vorliegenden Form eine einseitige Darstellung der Rechte und Pflichten enthält, die den Erfordernissen an eine Widerrufsbelehrung nicht standhält, weil sie sich über wesentliche Rechte des Beitretenden ausschweigt, seine Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft aber detailliert beschreibt und damit geeignet ist, im Einzelfall den Beitretenden von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (ebenso OLG Köln, Urteil vom 22.7.2009, 27 U 5/09).

  • BGH, 02.02.2011 - VIII ZR 103/10

    Bestellung einer Einbauküche im Haustürgeschäft: Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.05.2011 - 9 U 43/10
    Dass dies nicht den Anforderungen des § 312 II BGB entspricht, hat der BGH zuletzt in einer Entscheidung vom 2.2.2011, VIII ZR 103/10 bekräftigt.

    Demzufolge ist die Belehrung hinsichtlich der Pflicht der Beklagten unvollständig, diese Zahlung im Falle des Widerrufs zurückzugewähren (so sinngemäß auch BGH vom 2.2.2011, VIII ZR 103/10).

  • OLG Köln, 27.01.2010 - 6 W 15/10

    Festsetzung des Streitwerts bei Vorliegen eines Kostenerstattungsanspruchs eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.05.2011 - 9 U 43/10
    Insoweit werde auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart vom 29.6.2010, Az. 6 W 15/10 verwiesen.

    Da sie in "Haustürfällen" aber zwingend nach den gesetzlichen Voraussetzungen zu belehren hatte und nicht angenommen werden kann, dass sie für die andere Gruppe eine gesonderte Belehrung statuieren wollte, ist die Belehrung sowohl für das vertragliche als auch für das (nur) gesetzliche Widerrufsrecht gemeint und muss danach insgesamt dem gesetzlichen Leitbild der Widerrufsbelehrung entsprechen (so ausführlicher OLG Köln, Urteil vom 22.7.2009, 27 U 5/09; anders wohl OLG Frankfurt, Urteil vom 30.12.2009, 23 U 16/08 - derzeit in Revision beim BGH zum Az. II ZR 14/10 - und OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.6.2010, 6 W 15/10).

  • OLG Frankfurt, 30.12.2009 - 23 U 16/08

    Widerruf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.05.2011 - 9 U 43/10
    Da sie in "Haustürfällen" aber zwingend nach den gesetzlichen Voraussetzungen zu belehren hatte und nicht angenommen werden kann, dass sie für die andere Gruppe eine gesonderte Belehrung statuieren wollte, ist die Belehrung sowohl für das vertragliche als auch für das (nur) gesetzliche Widerrufsrecht gemeint und muss danach insgesamt dem gesetzlichen Leitbild der Widerrufsbelehrung entsprechen (so ausführlicher OLG Köln, Urteil vom 22.7.2009, 27 U 5/09; anders wohl OLG Frankfurt, Urteil vom 30.12.2009, 23 U 16/08 - derzeit in Revision beim BGH zum Az. II ZR 14/10 - und OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.6.2010, 6 W 15/10).
  • BGH, 05.05.2008 - II ZR 292/06

    Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.05.2011 - 9 U 43/10
    Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Gesellschaftsbeitritt einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung zumindest gleichzustellen, weshalb die Vorschriften über Haustürgeschäfte (§ 312 BGB) und folglich die Regelungen über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§ 355 BGB) auch auf derartige Fallkonstellation anwendbar sind (vgl. die Nachweise bei BGH, EuGH-Vorlage vom 5.5.2008, II ZR 292/06).
  • BGH, 22.05.2012 - II ZR 14/10

    Beitritt zu einer Kapitalanlagegesellschaft: Vorliegen einer sog.

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.05.2011 - 9 U 43/10
    Da sie in "Haustürfällen" aber zwingend nach den gesetzlichen Voraussetzungen zu belehren hatte und nicht angenommen werden kann, dass sie für die andere Gruppe eine gesonderte Belehrung statuieren wollte, ist die Belehrung sowohl für das vertragliche als auch für das (nur) gesetzliche Widerrufsrecht gemeint und muss danach insgesamt dem gesetzlichen Leitbild der Widerrufsbelehrung entsprechen (so ausführlicher OLG Köln, Urteil vom 22.7.2009, 27 U 5/09; anders wohl OLG Frankfurt, Urteil vom 30.12.2009, 23 U 16/08 - derzeit in Revision beim BGH zum Az. II ZR 14/10 - und OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.6.2010, 6 W 15/10).
  • OLG Schleswig, 24.05.2017 - 5 U 23/17

    Voraussetzungen eines vertraglichen Widerrufsrechts bei einem

    Der Fall des OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 22. Juli 2009 - 27 U 5/09, Rn. 23, juris) und die Sachverhalte, die den Urteilen des OLG Frankfurt (OLG Frankfurt für den Widerruf der Beitrittserklärung zu einer Fonds-GbR: Urteil vom 26. Oktober 2011 - 9 U 68/11, juris Rn. 20; OLG Frankfurt, Urteil vom 21. September 2011 - 9 U 53/10, juris Rn. 27; OLG Frankfurt, Urteil vom 25. Mai 2011 - 9 U 43/10, juris Rn. 39) zugrunde lagen, sind nicht vergleichbar.
  • OLG Düsseldorf, 10.02.2017 - 7 U 153/15

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Auch aus dem vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.05.2012 - II ZR 148/11 - aufgehobenen Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 25.05.2011 (ZIP 2011, 2016-2018) folgt keine Klärungsbedürftigkeit.
  • OLG Nürnberg, 10.01.2012 - 14 U 1314/11

    Vertragliches Widerrufsrecht des Drittsicherungsgebers: Einräumung durch eine

    Bei durch Vermittler vertriebenen Gesellschaftsbeitritten mag man zu diesem Auslegungsergebnis kommen (vgl. OLG Köln, a.a.O., und daran anschließend OLG Hamm, Urteil vom 10.3.2011, Az. 27 U 91/10, Rn. 12 ff. nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 25.5.2011, Az. 9 U 43/10, Rn. 41 ff. nach juris).
  • OLG Zweibrücken, 30.05.2018 - 7 U 254/16
    Zwar kann in der Belehrung über ein tatsächlich nicht bestehendes Widerrufsrecht je nach den Umständen das konkludente Angebot zur Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts liegen, das der Verbraucher durch die Unterzeichnung des Vertrages annimmt (vgl. BGH NJW 2012, 1066, 1067 f.; NJW 2013, 155, 157 ; bejahend etwa OLG Köln, Urt. v. 22.07.2009, 27 U 5/09 = BeckRS 2009, 86422; OLG Frankfurt, Urt. v. 25.05.2011, 9 U 43/10, juris-Rdnr. 38 f.; ablehnend hingegen OLG München, Urt. v. 28.06.2001, 24 U 129/00, juris-Rdnr. 47 f.).
  • LG Aachen, 17.10.2011 - 5 S 72/11

    Anforderungen an die Gestaltung allgemeiner Geschäftsbedingungen in einem

    Dem steht schließlich auch nicht die Argumentation des bei juris veröffentlichten Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 25.05.2011 (9 U 43/10) entgegen, in dem es heißt:.
  • OLG Frankfurt, 26.10.2011 - 9 U 68/11

    Widerruf der Beitrittserklärung zu einer Fonds-GbR: Anwendung der Vorschriften

    Mit dem OLG Köln (a.a.O.) ist der erkennende Senat - wie er auch schon mit Urteil vom 25.05.2011, 9 U 43/10, zu einer in den entscheidungserheblichen Punkten gleichlautenden Widerrufsbelehrung entschieden hat - der Auffassung, dass das vertragliche Widerrufsrecht hier unabhängig von dem Vorliegen der Voraussetzungen des Haustürgeschäfts an den Kriterien zu messen ist, die für das gesetzliche Widerrufsrecht des § 312 BGB gelten.
  • LG München II, 01.03.2019 - 11 O 4716/17

    Zahlung der Leasingraten für ein Segelboot

    Das OLG Frankfurt hat in seinem Urteil vom 25.05.2011 - 9 U 43/10 - genau wie das OLG Köln in seinem Urteil vom 22.07.2009 - 27 U 5/09 - aber ein vertragliches Widerrufsrecht angenommen, weil die dort streitgegenständliche Belehrung die uneingeschränkte Erklärung enthalten habe, wonach der Vertragspartner im Fall eines rechtzeitigen Widerrufs an seine Willenserklärung nicht mehr gebunden ist; es sei gerade nicht zu entnehmen, dass das Widerrufsrecht nur bestehen solle, wenn es sich um ein Haustürgeschäft handle.
  • LG Dessau-Roßlau, 15.03.2013 - 1 T 338/12

    Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren: Erfolgsaussicht für die Beurteilung der

    In ihrer Bewertung zum Erfordernis der Einhaltung der o. g. gesetzlichen Anforderungen an eine fehlerfreie Widerrufsbelehrung sieht sich die Kammer im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (Urteile des OLG Köln vom 22.07.2009 - 27 U 5/09 -, des OLG Frankfurt a. M. vom 25.05.2011 - 9 U 43/10 - und des Brandenburgischen OLG vom 06.04.2011 - 7 U 137/10).".
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