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   VGH Bayern, 30.04.2013 - 3 CE 12.2176   

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VGH Bayern, 30.04.2013 - 3 CE 12.2176 (https://dejure.org/2013,10002)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.04.2013 - 3 CE 12.2176 (https://dejure.org/2013,10002)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. April 2013 - 3 CE 12.2176 (https://dejure.org/2013,10002)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Beamtenrecht; Dienstpostenbesetzung; Bewerbungsverfahrensanspruch; Notwendigkeit einer Bewerbung; Versäumung der Bewerbungsfrist; Nichtberücksichtigung; Ermessensentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2010 - 6 B 1514/09

    Zulässigkeit eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2013 - 3 CE 12.2176
    Entscheidet sich der Dienstherr für eine Stellenbesetzung im Wege eines Verfahrens, dass Bewerbungen erwartet werden und die Auswahl aus dem Kreis der eingegangenen Bewerbungen getroffen wird, ist Voraussetzung für einen entsprechenden Anspruch, dass derjenige, der den Anspruch geltend macht, sich bis zum Abschluss des Verfahrens beworben hat (vgl. OVG Münster v. 3.2.2010 - 6 B 1514/09 - juris Rn.9).

    Der Antragsteller hat sich unstreitig bis zum Ende der Bewerbungsfrist am 4. April 2011 nicht - weder förmlich noch auf sonstige Weise - um den streitgegenständlichen Dienstposten beworben, obwohl ihm das ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. OVG Münster v. 28.4.2004 - 1 A 1721/01 - juris Rn. 59 f; v. 3.2.2010 a.a.O. Rn. 17).

    Diese nachvollziehbare Motivation ändert aber nichts daran, dass der Antragsteller allein aufgrund seiner eigenen, freien Entscheidung von einer Bewerbung um die Stelle innerhalb der Bewerbungsfrist abgesehen und sich damit der Möglichkeit begeben hat, einen diesbezüglichen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen zu können (vgl. OVG Münster v. 3.2.2010 a.a.O. Rn. 13).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2004 - 6 B 1114/04
    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2013 - 3 CE 12.2176
    Vielmehr kommt einer solchen Bewerbungsfrist lediglich die Qualität einer Ordnungsfrist zu mit der Folge, dass es im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde liegt, ob sie eine verspätete Bewerbung noch berücksichtigt oder zurückweist (vgl. BayVGH v. 17.12.2009 - 3 CE 09.2494 - juris Rn. 27 ff.; OVG Münster v. 5.4.2002 - 1 B 1133/01 - juris Rn. 13; v. 24.6.2004 - 6 B 1114/04 - juris Rn. 7; OVG Koblenz v. 10.3.1965 - 2 A 77/64 - juris).

    Der Dienstherr verhält sich in der Regel jedoch nicht ermessenswidrig, wenn er eine nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingehende Bewerbung ohne Sachprüfung zurückweist, sofern das Besetzungsverfahren - wie vorliegend - im Zeitpunkt des Eingangs der Bewerbung schon weit fortgeschritten bzw. die Auswahlentscheidung (intern) bereits getroffen war (vgl. OVG Münster v. 24.6.2004 a.a.O. Rn. 7).

  • VGH Bayern, 17.12.2009 - 3 CE 09.2494

    Beamtenrecht

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2013 - 3 CE 12.2176
    Vielmehr kommt einer solchen Bewerbungsfrist lediglich die Qualität einer Ordnungsfrist zu mit der Folge, dass es im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde liegt, ob sie eine verspätete Bewerbung noch berücksichtigt oder zurückweist (vgl. BayVGH v. 17.12.2009 - 3 CE 09.2494 - juris Rn. 27 ff.; OVG Münster v. 5.4.2002 - 1 B 1133/01 - juris Rn. 13; v. 24.6.2004 - 6 B 1114/04 - juris Rn. 7; OVG Koblenz v. 10.3.1965 - 2 A 77/64 - juris).

    Bei der Bewerbungsfrist handelt es sich zwar nicht um eine Schutzfrist zugunsten der Mitbewerber, die sich innerhalb der Ausschreibungsfrist gemeldet haben (BayVGH v. 17.12.2009 a.a.O. Rn. 32).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2002 - 1 B 1133/01

    Stellenausschreibung eines Beförderungsdienstpostens; Verbindlichkeit des

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2013 - 3 CE 12.2176
    Vielmehr kommt einer solchen Bewerbungsfrist lediglich die Qualität einer Ordnungsfrist zu mit der Folge, dass es im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde liegt, ob sie eine verspätete Bewerbung noch berücksichtigt oder zurückweist (vgl. BayVGH v. 17.12.2009 - 3 CE 09.2494 - juris Rn. 27 ff.; OVG Münster v. 5.4.2002 - 1 B 1133/01 - juris Rn. 13; v. 24.6.2004 - 6 B 1114/04 - juris Rn. 7; OVG Koblenz v. 10.3.1965 - 2 A 77/64 - juris).
  • VGH Bayern, 22.04.2013 - 3 C 13.298

    Der Streitwert eines beamtenrechtlichen Konkurrentenstreits im

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2013 - 3 CE 12.2176
    Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat unter Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung nunmehr den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt (vgl. Beschl. v. 22.4.2013 - 3 C 13.298).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2004 - 1 A 1721/01

    Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2013 - 3 CE 12.2176
    Der Antragsteller hat sich unstreitig bis zum Ende der Bewerbungsfrist am 4. April 2011 nicht - weder förmlich noch auf sonstige Weise - um den streitgegenständlichen Dienstposten beworben, obwohl ihm das ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. OVG Münster v. 28.4.2004 - 1 A 1721/01 - juris Rn. 59 f; v. 3.2.2010 a.a.O. Rn. 17).
  • VGH Bayern, 11.11.2008 - 3 CE 08.2643

    Dienstpostenbesetzung; Bewerbung von Beförderungs- und

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2013 - 3 CE 12.2176
    Schreibt er eine Stelle solcherart aus, so hat er seine Organisationsfreiheit durch Wahl und Ausgestaltung des Besetzungsverfahrens beschränkt mit der Folge, dass auch Ver- bzw. Umsetzungsbewerber am Leistungsgrundsatz zu messen sind (vgl. BayVGH v. 11.11.2008 - 3 CE 08.2643 - juris Rn. 30).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2009 - 6 B 179/09
    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2013 - 3 CE 12.2176
    Ist das Besetzungsverfahren - wie hier - so ausgestaltet, dass die Besetzung aus einem bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, etwa dem Ablauf einer Bewerbungsfrist, geschlossenen Bewerberkreis vorgenommen werden soll, muss eine Bewerbung grundsätzlich innerhalb der Bewerbungsfrist eingegangen sein, um berücksichtigt werden zu können (vgl. OVG Münster v. 14.5.2009 - 6 B 179/09 - juris Rn. 5).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.03.1965 - 2 A 77/64
    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2013 - 3 CE 12.2176
    Vielmehr kommt einer solchen Bewerbungsfrist lediglich die Qualität einer Ordnungsfrist zu mit der Folge, dass es im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde liegt, ob sie eine verspätete Bewerbung noch berücksichtigt oder zurückweist (vgl. BayVGH v. 17.12.2009 - 3 CE 09.2494 - juris Rn. 27 ff.; OVG Münster v. 5.4.2002 - 1 B 1133/01 - juris Rn. 13; v. 24.6.2004 - 6 B 1114/04 - juris Rn. 7; OVG Koblenz v. 10.3.1965 - 2 A 77/64 - juris).
  • VG Ansbach, 11.01.2022 - AN 1 E 21.01970

    Stellenbesetzung, Berücksichtigung einer Bewerbung, die nach Ende der

    Sei das Besetzungsverfahren so ausgestaltet, dass die Besetzung aus einem bis zu einem bestimmten Zeitpunkt geschlossenen Bewerberkreis vorgenommen werden solle, müsse eine Bewerbung grundsätzlich innerhalb der Bewerbungsfrist eingegangen sein, um berücksichtigt werden zu können (BayVGH, B.v. 30.4.2013 - 3 CE 12.2176).

    Der Dienstherr verhalte sich in der Regel nicht ermessenswidrig, wenn er eine nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingehende Bewerbung ohne Sachprüfung dabei insbesondere ohne Messen am Anforderungsprofil sowie gegebenenfalls Einbeziehung in einen Vergleich der Qualifikation mehrerer grundsätzlich geeigneter Bewerber zurückweise, sofern das Besetzungsverfahren im Zeitpunkt des Eingangs der Bewerbung schon weit fortgeschritten bzw. die Auswahlentscheidung bereits getroffen sei (BayVGH, B.v. 30.4.2013 - 3 CE 12.2176; VG Potsdam, U.v. 16.1.2019 - VG 2 K 2374/17).

    Damit korrespondiert ein Bewerbungsverfahrensanspruch, dass die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (BayVGH, B.v. 30.4.2013 - 3 CE 12.2176 - juris Rn. 27).

    Ist das Besetzungsverfahren - wie hier - so ausgestaltet, dass die Besetzung aus einem bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, etwa dem Ablauf einer Bewerbungsfrist, geschlossenen Bewerberkreis vorgenommen werden soll, muss eine Bewerbung grundsätzlich innerhalb der Bewerbungsfrist eingegangen sein, um berücksichtigt werden zu können (BayVGH, B.v. 30.4.2013 - 3 CE 12.2176 - juris Rn. 28; OVG Münster v. 3.2.2010 - 6 B 1514/09 - juris Rn.9).

    Vielmehr kommt ihnen die Qualität einer Ordnungsfrist zu mit der Folge, dass es im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde liegt, ob sie eine verspätete Bewerbung noch berücksichtigt oder zurückweist (BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 2 C 6/11 - juris Rn. 30; BayVGH, B.v. 30.4.2013 - 3 CE 12.2176 - juris Rn. 31).

    Der Dienstherr verhält sich regelmäßig nicht ermessenswidrig, wenn er eine nach Ablauf dieser Frist eingehende Bewerbung ohne Sachprüfung und dabei insbesondere ohne Messen am Anforderungsprofil sowie gegebenenfalls Einbeziehung in einen Vergleich der Qualifikation mehrerer grundsätzlich geeigneter Bewerber zurückweist, sofern das Besetzungsverfahren im Zeitpunkt des Eingangs der Bewerbung schon weit fortgeschritten oder die Auswahlentscheidung sogar bereits getroffen war (BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 2 C 6/11 - juris Rn. 31; BayVGH, B.v. 30.4.2013 - 3 CE 12.2176 - juris Rn. 35; VG Potsdam, U.v. 16.1.2019 - 2 K 2374/17 - juris Rn. 21).

    Insoweit ist ausreichend, dass die Auswahlentscheidung intern bereits getroffen war (BayVGH, B.v. 30.4.2013 - 3 CE 12.2176 - juris Rn. 35).

  • VGH Bayern, 28.04.2016 - 3 CE 16.583

    Erneute Stellenausschreibung mit geändertem Zusatz nach Abbruch des

    Die Bewerbung muss grundsätzlich auch bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist eingegangen sein (BayVGH, B. v. 30.4.2013 - 3 CE 12.2176 - juris Rn. 28).
  • VG München, 25.02.2016 - M 5 E 15.5533

    Kein Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle

    Denn Bewerbungsfristen sind keine Ausschluss-, sondern Ordnungsfristen (BayVGH, B.v. 30.4.2013 - 3 CE 12.2176 - juris Rn. 31).
  • VGH Bayern, 10.03.2022 - 6 CE 22.407

    Anspruch auf vorläufige Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen

    Ein mit der begehrten Entscheidung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu sichernder Bewerbungsverfahrensanspruch kann angesichts dessen nicht bestehen, da ein solcher eine tatsächlich abgegebene Bewerbung voraussetzt (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2013 - 3 CE 12.2176 - juris Rn. 28).
  • VG Bayreuth, 21.12.2021 - B 5 E 21.1080

    Tarifbeschäftigter, Beamtin, Erfordernis der Erstellung und Einholung einer

    Ihr kommt lediglich die Qualität einer Ordnungsfrist zu mit der Folge, dass es im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde liegt, ob sie eine verspätete Bewerbung noch berücksichtigt oder zurückweist (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2013 - 3 CE 12.2176 - juris Rn. 31 m.w.N.).
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